223-3 Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) Vom 11. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864, ber. 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 446).Fundstelle: Amtsblatt 1996, S. 864
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§ 2
Beginn der allgemeinen Vollzeitschulpflicht
(1) Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres
das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres
in diesem Kalenderjahr. Zur Vorbereitung der Aufnahme in die Schule sind diese Kinder
ab dem 1. Januar des dem Beginn der Schulpflicht vorangehenden Kalenderjahres zur
Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes durch eine Schul- oder Amtsärztin
oder einen Schul- oder Amtsarzt zu untersuchen; insoweit wird das Grundrecht der
körperlichen Unversehrtheit (
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes
) eingeschränkt. Soweit erforderlich, werden bei dieser Untersuchung auch
fördernde Maßnahmen empfohlen.
Es obliegt der Schul- oder Amtsärztin oder dem Schul- oder Amtsarzt, im Hinblick
auf Gesundheits- und Entwicklungsbeeinträchtigungen zu entscheiden, ob eine
erneute Untersuchung im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht
beginnt, erforderlich ist.
Zu den schulärztlichen Untersuchungen kann eine Schulpsychologin oder ein
Schulpsychologe herangezogen werden. Das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchungen
ist der Schulleitung mitzuteilen.
Soweit eine entsprechende schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten
vorliegt, wird das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchungen an die vom Kind
besuchte Kindertageseinrichtung durch die Schul- oder Amtsärztin oder den Schul-
oder Amtsarzt übermittelt.
(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können
auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen
werden, wenn sie im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr
vollenden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der
Grundlage einer Untersuchung durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul-
oder Amtsarzt, zu der auch eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe herangezogen
werden kann, und nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten.
Bei der Untersuchung von Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das sechste
Lebensjahr vollenden, ist eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe hinzuzuziehen.
Vorzeitig aufgenommene Kinder werden mit ihrer Aufnahme in die Schule schulpflichtig.
(3) Die bei den Kindertageseinrichtungen vorhandenen personenbezogenen
Daten des Kindes über den Entwicklungsprozess und den Entwicklungsfortschritt
können, wenn und soweit dies zur Erziehung und Förderung des Kindes in
der Schule erforderlich ist, von der Schul- oder Amtsärztin oder dem Schul-
oder Amtsarzt anlässlich der schulärztlichen Untersuchung sowie von der
Schulleitung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens herangezogen werden. Eine Heranziehung
dieser Daten bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 1 ist zulässig,
wenn sich nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens Anhaltspunkte ergeben haben, dass
dies zur Erziehung und Förderung des Kindes in der Schule erforderlich ist.
Die Erziehungsberechtigten werden durch die Schulleitung über die erfolgte Heranziehung
der personenbezogenen Daten ihres Kindes benachrichtigt. |