793-1-1 Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung - LFO) Vom 10. März 2015 geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I 2017 S. 76).Fundstelle: Amtsblatt 2015, S. 236
Änderungen
- 1.
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.11.2016 (Amtsbl. I 2017 S. 76)
Aufgrund von
§ 9 Absatz 3 Satz 3
,
§ 32 Absatz 2
,
§ 33 Absatz 3
,
§ 36 Absatz 3
,
§ 39 Absatz 1 und Absatz 4
sowie
§ 48
Absatz 8 des Saarländischen Fischereigesetzes (SFischG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1282), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) sowie des
§ 36
Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786),
verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Erster Abschnitt
Einheimische Fischarten |
§ 1
|
Einheimische Fischarten |
Zweiter Abschnitt
Fangverbote |
§ 2
|
Mindestmaße |
§ 3
|
Ausnahmen |
§ 4
|
Artenschonzeiten |
§ 5
|
Ganzjährig geschützte Fischarten |
§ 6
|
Besatzfische |
§ 7
|
Zurücksetzen von Fischen |
§ 8
|
Verwendung von Setzkeschern |
§ 9
|
Ausnahmen von Fangverboten |
Dritter Abschnitt
Fangbeschränkungen |
§ 10
|
Unzulässige Angelmethoden |
§ 11
|
Köderfische |
§ 12
|
Bewegliche Fischereivorrichtungen |
§ 13
|
Maschenweite |
Vierter Abschnitt
Gemeinsames Fischen |
§ 14
|
Anmeldepflicht |
§ 15
|
Zustimmungsverfahren |
§ 16
|
Versagungsgründe und Einschränkungen |
§ 17
|
Tierschutz und Waidgerechtigkeit |
§ 18
|
Fangverwertung und Meldung der Fangergebnisse |
Fünfter Abschnitt
Bekämpfung von Fischseuchen und -krankheiten |
§ 19
|
Aussetzen |
§ 20
|
Meldepflicht und Schutzmaßnahmen |
Sechster Abschnitt
Besondere Schutzbestimmungen für die Fischerei |
§ 21
|
Entnahmen |
§ 22
|
Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere |
§ 23
|
Ausnahmen |
§ 24
|
Einlassen von Tieren |
Siebenter Abschnitt
Ordnung des Fischfangs |
§ 25
|
Fischereigeräte |
§ 26
|
Veränderung von Kennzeichen |
Achter Abschnitt
Fischerprüfungsordnung |
§ 27
|
Abnahme der Prüfung |
§ 28
|
Prüfungsausschuss |
§ 29
|
Prüfungstermin |
§ 30
|
Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr |
§ 31
|
Prüfung |
§ 32
|
Prüfungsergebnisse |
§ 33
|
Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung |
§ 34
|
Prüfungsniederschrift |
§ 35
|
Ausnahmeregelung |
§ 36
|
Anerkennung der Fischerprüfung anderer Bundesländer |
Neunter Abschnitt
Fischereiaufseher |
§ 37
|
Bestellung und Verpflichtung |
§ 38
|
Dienstausweis, Dienstabzeichen |
§ 39
|
Pflichten des Fischereiaufsehers |
Zehnter Abschnitt
Elektrofischerei |
§ 40
|
Zustimmung des Fischereiverbandes |
§ 41
|
Zustimmungsvoraussetzungen |
§ 42
|
Antragstellung |
§ 43
|
Berechtigte Personen |
§ 44
|
Ausweispflichten |
§ 45
|
Fangbuchführung |
Elfter Abschnitt
Fischereiabgabe |
§ 46
|
Fischereiabgabe |
Zwölfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten |
§ 47
|
Ordnungswidrigkeiten |
Dreizehnter Abschnitt
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
§ 48
|
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Erster AbschnittEinheimische Fischarten
§ 1
Einheimische Fischarten
(1) Einheimische Fischarten im Sinne des Saarländischen
Fischereigesetzes sind:
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Atlantischer Stör (Acipenser sturio)
Atlantischer Lachs (Salmo salar)
Maifisch (Alosa alosa)
Bachforelle (Salmo trutta forma fario)
Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris)
Meerforelle (Salmo trutta trutta)
Äsche (Thymallus thymallus)
Rotauge/Plötze (Rutilus rutilus)
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus)
Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
Laube/Ukelei (Alburnus alburnus)
Hasel (Leuciscus leuciscus)
Elritze (Phoxinus phoxinus)
Döbel (Leuciscus cephalus)
Aland (Leuciscus idus)
Schneider (Alburnoides bipunctatus)
Gründling (Gobio gobio)
Schleie (Tinca tinca)
Nase (Chondrostoma nasus)
Barbe (Barbus barbus)
Brachsen (Abramis brama)
Güster (Blicca bjoerkna)
Bitterling (Rhodeus sericeus amaratus)
Giebel (Carassius auratus gibelio)
Karausche (Carassius carassius)
Wildkarpfen (Cyprinus carpio)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Bachschmerle (Barbatula barbatula)
Steinbeißer (Cobitis taenia)
Wels (Siluris glanis)
Aal (Anguilla anguilla)
Hecht (Esox lucius)
Flussbarsch (Perca fluviatilis)
Zander (Stizostdion lucioperca)
Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua)
Groppe (Cottus gobio)
Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)
Quappe (Lota lota)
Edelkrebs (Astacus astacus)
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera)
Malermuschel (Unio pictorum)
Große Flussmuschel (Unio tumides)
Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
Gemeine Teichmuschel (Anodonta anatina)
Große Teichmuschel (Anodonta cygnea)
Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta complanata)
Dreikantmuschel (Dreisena polymorpha)
Kugelmuscheln (Sphaerium-Arten)
Erbsenmuscheln (Pisidium-Arten)
Der Besatz mit diesen Arten bedarf nicht der Erlaubnis der Fischereibehörde
gemäß
§ 9
Absatz 3 SFischG
.
(2) Folgende Arten dürfen in geschlossene Gewässer
ohne die vorgenannte Erlaubnis eingesetzt werden:
Regenbogenforellen (Onchorhynchus mykiss)
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis)
Zuchtformen des Karpfens (Cyprinus carpio)
Sterlet (Acipenser ruthenus)
Zweiter AbschnittFangverbote
§ 2
Mindestmaße
Auf folgende Fischarten darf sowohl in offenen als auch in
geschlossenen Gewässern der Fischfang nur ausgeübt werden, wenn sie, von
der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse gemessen,
mindestens folgende Längen haben:
Aal (Anguilla anguilla) 50 cm
Hecht (Esox lucius) 50 cm
Zander (Stizostedion lucioperca) 45 cm
Barbe (Barbus barbus) 40 cm
Karpfen (Cyprinus carpio) 35 cm
Nase (Chondrostoma nasus) 35 cm
Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm
Bachforelle (Salmo trutta forma fario) 25 cm
Schleie (Tinca tinca) 25 cm
§ 3
Ausnahmen
Für Fische, die aus Fischzuchtanstalten oder geschlossenen
Gewässern stammen und zum Besatz anderer Gewässer bestimmt sind, gilt kein
Mindestmaß.
§ 4
Artenschonzeiten
Für alle offenen und geschlossenen Gewässer gelten
folgende Schonzeiten, in denen der Fang der nachstehenden Arten verboten ist:
Bachforellen vom 1. Oktober bis 31. März
Äschen vom 1. März bis 30. April
Barben vom 15. März bis 15. Juni
Nasen vom 15. März bis 15. Juni
Zander vom 15. Februar bis 31. Mai
Hechte vom 15. Februar bis 31. Mai
§ 5
Ganzjährig geschützte
Fischarten
Auf folgende Fischarten darf, mit Ausnahme von geschlossenen
Privatgewässern, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen, der
Fang nicht ausgeübt werden:
Bachschmerle (Barbatula barbatula)
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)
Elritze (Phoxinus phoxinus)
Lachs (Salmo salar)
Meerforelle (Salmo trutta trutta)
Maifisch (Alosa alosa)
Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
Groppe (Cottus gobio)
Quappe (Lota lota)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Schneider (Alburnoides bipunctatus)
Steinbeißer (Cobitis taenia)
Stör (Acipenser sturio)
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus)
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera)
Große Flussmuschel (Unio tumidus)
Große Teichmuschel (Anodonta cygnea)
Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata)
Malermuschel (Unio pictorum)
§ 6
Besatzfische
Nach einer Besatzmaßnahme mit fangfähigen Fischen
in offenen und geschlossenen Gewässern darf auf die eingesetzte Fischart während
eines Zeitraumes von zwei Wochen ab dem Tage der Besatzmaßnahme der Fang nicht
ausgeübt werden.
§ 7
Zurücksetzen von Fischen
Werden in offenen oder geschlossenen Gewässern untermaßige
oder einem sonstigen Fangverbot unterliegende Fische gefangen, so sind sie unverzüglich
mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das Wasser zurückzusetzen.
§ 8
Verwendung von Setzkeschern
Fische, die für den menschlichen Verzehr sowie für
den Umbesatz bestimmt sind, dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert
werden. Das Zurücksetzen ist unzulässig. Es dürfen nur knotenfreie,
textile Setzkescher benutzt werden, die eine Länge von mindestens 3,50 m sowie
einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 m aufweisen und durch geeignete Vorrichtungen
auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen gesichert sind. Der Setzkescher ist
weitestgehend parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen. Es dürfen
nicht mehr als 5 kg zum Verzehr und 7 kg zum Umbesatz gehältert werden. Die
Verwendung von Setzkeschern bei Wellenschlag ist nicht zulässig.
§ 9
Ausnahmen von Fangverboten
Der Fischereiverband Saar kann aus hegerischen, wissenschaftlichen
oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von den Fangverboten zulassen.
Dritter AbschnittFangbeschränkungen
§ 10
Unzulässige Angelmethoden
(1) Verboten ist
- 1.
das Fischen bei Nacht,
- 2.
das Reißen, Stechen und Harpunieren sowie die Anwendung anderer nicht
waidgerechter Maßnahmen und Angelmethoden,
- 3.
der Gebrauch von gefärbten Maden und gefärbtem Anfütterungsmaterial
sowie Zuckmückenlarven
- 4.
das Angeln mit lebenden Köderfischen und mit anderen lebenden Wirbeltieren,
- 5.
das gleichzeitige Angeln mit mehr als zwei Ruten sowie
- 6.
das Fischen mit der Handangel, das von Vornherein auf das Zurücksetzen
von gefangenen Fischen ausgerichtet ist (Catch & Release).
(2) Als Nachtzeit gemäß Absatz 1 Nummer 1 gilt:
vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr
und
vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
(3) Die Verbote des Absatzes 1 Nummern 2 bis 6 gelten auch
für geschlossene Gewässer. Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 1 gilt für
geschlossene Gewässer ab 5 ha.
(4) Der Fischereiverband Saar kann in begründeten Ausnahmefällen
das Nachtfischverbot aufheben.
(5) Die Tötung von Fischen hat tierschutzgerecht nach
Maßgabe der
Tierschutz-Schlachtverordnung
vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) zu erfolgen. Insbesondere ist es verboten,
ihnen mehr als unvermeidbare Schmerzen oder Leiden zuzufügen.
§ 11
Köderfische
(1) Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden.
Diese müssen aus dem Gewässer stammen, in dem der Fischfang ausgeübt
wird.
(2) Nach den §§ 2, 4
und 5
geschützte Fischarten dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.
§ 12
Bewegliche Fischereivorrichtungen
(1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken oder
Reusen darf höchstens ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei mittlerem
Wasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden.
(2) Fischereivorrichtungen und Reusen, die so tief unter
Wasser liegen, dass zwei Drittel der Wassertiefe frei bleiben, gelten nicht als Versperrung
des Gewässers im Sinne des Fischereirechts.
(3) Soweit Reusen eingesetzt werden, sind sie mit Otterkreuzen
oder Ottergittern zu versehen.
(4) Der Fischereiverband Saar kann Ausnahmen von Absatz 1
aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen zulassen.
§ 13
Maschenweite
(1) Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Treib-, Wurf-
und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte
des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 3 cm haben.
(2) Der Fischereiverband Saar kann aus hegerischen, wissenschaftlichen
oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von einer Beschränkung
der Maschenweite zulassen.
Vierter AbschnittGemeinsames Fischen
§ 14
Anmeldepflicht
Veranstaltungen des gemeinsamen Fischens sind anmeldepflichtig
und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fischereiverbandes Saar.
§ 15
Zustimmungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zustimmung zu dem gemeinsamen Fischen
ist mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei dem Fischereiverband Saar zu
stellen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- -
Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters (Name,
Wohnort/Sitz)
- -
Art der Veranstaltung (z. B. Vereins-, Verbandsfischen)
- -
Zeitpunkt der letzten Besatzmaßnahme
- -
eventuell vorgesehene Besatzmaßnahme
- -
voraussichtliche Zahl der Teilnehmer
- -
Teilnahmebedingungen (Fischart; Zahl, Art und Ausrüstung der Geräte;
Art der ausgesetzten Preise)
- -
Name der fischereiberechtigten Person/der Pächterin oder des Pächters
- -
genaue Bezeichnung des Gewässers mit Angabe der Fläche und Uferlänge
- -
beabsichtigte Fangverwertung.
(2) Sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter nicht
selbst fischereiberechtigte Person oder Pächterin oder Pächter ist, muss
die schriftlich erteilte Einwilligung der fischereiberechtigten Person oder der Pächterin
oder des Pächters dem Antrag beigefügt werden.
§ 16
Versagungsgründe und Einschränkungen
(1) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn für den
Fischereiverband Saar erkennbar ist, dass eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes,
der übrigen Tierwelt, der Ufervegetation sowie der Vegetation in den an das
Gewässer grenzenden Grundstücken eintreten und diese Gefährdung nicht
durch Bedingungen und/oder Auflagen ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit erforderlich, ist die Zustimmung mit den erforderlichen
Bedingungen und Auflagen zur Verhinderung einer Gefährdung gemäß
Absatz 1 zu versehen.
(3) Von einer Gefährdung im Sinne des
§ 39
Absatz 4 SFischG
ist insbesondere bei solchen Veranstaltungen auszugehen, an denen auch Personen
teilnehmen, die nur aufgrund eines Tageserlaubnisscheines fischereiausübungsberechtigt
sind (offene Veranstaltungen). Das Gleiche gilt, wenn
- 1.
Veranstaltungen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai durchgeführt
werden,
- 2.
mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden,
- 3.
der Zeitraum zwischen zwei Veranstaltungen am gleichen Gewässer weniger
als vier Wochen beträgt,
- 4.
mehr als 200 Personen oder mehr Personen als die Zahl, die sich ergibt
durch die Teilung
- a)
der Gesamtuferlänge in Metern durch vier bei stehenden
Gewässern,
- b)
der Gesamtuferlänge in Metern durch zehn bei fließenden Gewässern,
teilnehmen,
- 5.
mehr als
- a)
zwei Liter fütterungsfähiges Anfütterungsmaterial
bei stehenden Gewässern oder
- b)
vier Liter fütterungsfähiges Anfütterungsmaterial bei fließenden
Gewässern je Teilnehmer verwendet werden,
- 6.
Veranstaltungen an fließenden Gewässern dritter Ordnung durchgeführt
werden.
(4) Veranstaltungen, an denen nur Personen teilnehmen, die
an dem Gewässer fischereiausübungsberechtigt sind (vereinsinterne Veranstaltungen)
sind erst anmeldepflichtig und bedürfen der Zustimmung des Fischereiverbandes
Saar, wenn 25 oder mehr Personen teilnehmen. Sie können auch in der Zeit zwischen
dem 1. Januar und 30. März und an fließenden Gewässern der dritten
Ordnung durchgeführt werden.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen
nach Eingang des Antrages die Zustimmung verweigert ist.
Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
- 1.
am gleichen Gewässer mehr als insgesamt fünf Veranstaltungen
im Jahr durchgeführt werden,
- 2.
an fließenden Gewässern dritter Ordnung mehr als eine Veranstaltung
im Jahr durchgeführt wird.
(5) Bei fließenden Gewässern gilt Absatz 3 für
den jeweils für das gemeinsame Fischen vorgesehenen Gewässerabschnitt.
(6) Die Gewässerabschnitte werden entsprechend den örtlichen
Gegebenheiten für Gewässer erster und zweiter Ordnung von der Fischereibehörde
festgelegt. Bei fließenden Gewässern dritter Ordnung entspricht der Gewässerabschnitt
der Pachtstrecke.
§ 17
Tierschutz und Waidgerechtigkeit
Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist zur Beachtung
der tierschutzrechtlichen Anforderungen sowie zur Einhaltung der Grundsätze
der Waidgerechtigkeit verpflichtet.
§ 18
Fangverwertung und Meldung der
Fangergebnisse
(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen,
dass der Fang zum Verbrauch, Verzehr oder Besatz verwendet wird.
(2) Bei gemeinsamen Fischen an fließenden Gewässern
hat die Veranstalterin oder der Veranstalter innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung
der Fischereibehörde eine Fangmeldung mit Angaben nach Kilogramm und der prozentualen
Zusammensetzung der Arten des Gesamtfanges vorzulegen.
Fünfter AbschnittBekämpfung von Fischseuchen
und -krankheiten
§ 19
Aussetzen
(1) Fische, die erkrankt sind, insbesondere an meldepflichtigen
Fischkrankheiten gemäß der
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), zuletzt
geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388)
in der jeweils geltenden Fassung, oder an anzeigepflichtigen Fischseuchen gemäß
der
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 2013 (BGBl. I S. 1576) in der jeweils
geltenden Fassung, dürfen weder in offenen noch in geschlossenen Gewässern
ausgesetzt werden.
(2) Der Verkauf solcher Fische zu Besatzzwecken ist verboten.
(3) Die Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der
obersten Veterinärbehörde für geschlossene Gewässer zur Erlangung
wissenschaftlicher Erkenntnisse Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
§ 20
Meldepflicht und Schutzmaßnahmen
(1) Die fischereiausübungsberechtigte Person sowie die
Inhaberin oder der Inhaber von Fischzuchten und Teichwirtschaften sind verpflichtet,
das Auftreten der in § 19
Absatz 1 genannten Fischkrankheiten sowie andere Fischerkrankungen mit seuchenhaftem
Charakter der Fischereibehörde unverzüglich zu melden. Darüber hinaus
sind anzeigepflichtige Fischseuchen den zuständigen Behörden bei den Landkreisen
und dem Stadtverband Saarbrücken oder dem jeweils zuständigen beamteten
Tierarzt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen
mit der obersten Veterinärbehörde die zur Bekämpfung von Fischkrankheiten
mit seuchenhaftem Charakter erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere zur
Entseuchung von Gewässern und Geräten und zur unschädlichen Beseitigung
verendeter Fische.
Sechster AbschnittBesondere Schutzbestimmungen für
die Fischerei
§ 21
Entnahmen
Die Entnahme von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen mit
Ausnahme von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ist vom 1. Oktober bis 31.
Mai in offenen Gewässern unzulässig. Bei Maßnahmen außerhalb
dieses Zeitraumes ist die fischereiausübungsberechtigte Person vor dieser Maßnahme
anzuhören.
§ 22
Wasserpflanzen, Fischlaich und
Fischnährtiere
Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere dürfen,
soweit das Bundesnaturschutzgesetz und das Saarländische Naturschutzgesetz dies
zulassen, nur mit Erlaubnis der fischereiausübungsberechtigten Person aus dem
Wasser entnommen werden.
§ 23
Ausnahmen
Die Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten
Naturschutzbehörde aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen
Gründen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 21
und 22
zulassen.
§ 24
Einlassen von Tieren
In Fischgewässern darf domestiziertes Wassergeflügel
nur mit Zustimmung der fischereiausübungsberechtigten Person eingelassen werden.
Siebenter AbschnittOrdnung des Fischfangs
§ 25
Fischereigeräte
(1) Fischereigeräte dürfen nur so aufgestellt oder
ausgelegt werden, dass sie den Schiffsverkehr nicht behindern. Die Lage von Fischereigeräten
muss den Führern von Fahrzeugen erkennbar sein.
(2) Fischereigeräte, die nicht mehr benutzt werden oder
nicht mehr benutzt werden dürfen, sind aus dem Wasser zu entfernen.
§ 26
Veränderung von Kennzeichen
Markierungen, die zur Bezeichnung der Schifffahrt oder als
Kennzeichen für Schonbezirke (Laichschonbezirke, Schonreviere usw.) dienen,
dürfen nicht verschoben werden. Jede Veränderung solcher Zeichen haben
die Fischerinnen oder Fischer unverzüglich dem Fischereiverband Saar anzuzeigen.
Bei Schifffahrtszeichen kann die Anzeige auch bei der Wasserpolizeibehörde erfolgen.
Achter AbschnittFischerprüfungsordnung
§ 27
Abnahme der Prüfung
Die Fischerprüfung ist unter Aufsicht eines vom Fischereiverband
Saar zu bildenden Prüfungsausschusses abzulegen.
§ 28
Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern
und deren Stellvertretern, von denen mindestens drei Mitglieder oder Stellvertreter
anwesend sein müssen. Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsidentin
des Fischereiverbandes Saar; im Verhinderungsfall ein von dieser oder diesem benanntes
Mitglied der Prüfungskommission.
(2) Der Fischereiverband Saar erstellt eine Liste der Mitglieder
und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach Absatz 1 und legt diese der
Fischereibehörde vor.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur
unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
(4) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden
oder des Vorsitzenden.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten
eine Prüfungsvergütung von 50 Euro sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld
entsprechend dem Saarländischen Reisekostengesetz.
(6) Beauftragte der Fischereibehörde können an
den Prüfungen als Beobachterinnen oder Beobachter teilnehmen.
§ 29
Prüfungstermin
Die Prüfungstermine sind vom Fischereiverband Saar im
Einvernehmen mit der Fischereibehörde nach Bedarf, mindestens jedoch einmal
im Jahr, festzusetzen. Der Fischereiverband Saar kann die Durchführung der Fischerprüfung
von einer Mindestteilnehmerzahl von 30 abhängig machen. Zeit und Ort der Prüfung
sind in geeigneter Weise bekannt zu machen und finden im Anschluss an einen Vorbereitungslehrgang
statt.
§ 30
Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist davon abhängig,
dass die Bewerberin oder der Bewerber sich in einem Vereinspraktikum kundig gemacht
hat und die Teilnahme an einem vom Fischereiverband Saar bzw. einer von diesem beauftragten
Institution durchgeführten Vorbereitungslehrgang nachweisen kann. Der Besuch
des Vorbereitungslehrgangs gilt gleichzeitig als Zulassung zur Prüfung. Bei
minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist die Einverständniserklärung
der gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(2) Für die Prüfung einschließlich des Prüfungszeugnisses
wird eine Gebühr erhoben, die spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin
an den Fischereiverband zu zahlen ist. Die Gebühr beträgt:
50,00 (fünfzig) Euro (€) für Minderjährige
100,00 (hundert) Euro (€) für Erwachsene.
(3) Zur Prüfung dürfen Personen nicht zugelassen
werden, die
- 1.
das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- 2.
nicht im Besitz einer für sie erforderlichen Einverständniserklärung
nach Absatz 1 Satz 3 sind oder
- 3.
die Prüfungsgebühr nicht entrichtet haben.
§ 31
Prüfung
(1) Die Prüfung erfolgt schriftlich. Die Prüfung
ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss hat die Prüfung vorzubereiten
und den zeitlichen Ablauf festzulegen.
(2) Jede zu prüfende Person hat einen vom Fischereiverband
Saar im Einvernehmen mit der Fischereibehörde aufgestellten Fragebogen mit insgesamt
60 Fragen innerhalb von zwei Stunden zu beantworten. In Ausnahmefällen können
die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.
(3) Die zu prüfenden Personen dürfen während
der Prüfung keine Verbindung miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel
(Fachliteratur, Aufzeichnungen u. Ä.) besitzen oder benutzen. Bei Verstoß
gegen diese Verbote, auf die vor Beginn der Prüfung aufmerksam zu machen ist,
wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen.
§ 32
Prüfungsergebnisse
(1) Die Leistungen der Prüfung sind mit „bestanden“
oder „nicht bestanden“ zu bewerten.
(2) Die zu prüfende Person hat bestanden, wenn sie mindestens
45 der gestellten Fragen zutreffend beantwortet hat.
§ 33
Prüfungszeugnis, Wiederholung
der Prüfung
(1) Die zu prüfende Person erhält nach bestandener
Prüfung ein Zeugnis gemäß einem von der Fischereibehörde festgelegten
Muster.
(2) Über die nicht bestandene Prüfung wird die
Bewerberin oder der Bewerber mündlich unterrichtet. Sie oder er kann einen schriftlichen
Bescheid verlangen.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung muss vollständig
wiederholt werden.
§ 34
Prüfungsniederschrift
Über den Ablauf der Prüfung und deren Ergebnis
ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den an der Prüfung
beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zu den Akten
des Fischereiverbandes zu nehmen und für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
§ 35
Ausnahmeregelung
Von der Ablegung der Prüfung sind befreit
- 1.
beruflich ausgebildete Fischerinnen oder Fischer und Fischzüchterinnen
oder Fischzüchter sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
- 2.
Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes
haben,
- 3.
Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet
sind,
- 4.
Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren
Angehörige, soweit sie durch einen Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der
Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind.
§ 36
Anerkennung der Fischerprüfung
anderer Bundesländer
Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen
der anderen Bundesländer sind der Fischerprüfung nach dieser Verordnung
gleichgestellt.
Neunter AbschnittFischereiaufseher
§ 37
Bestellung und Verpflichtung
(1) Auf Antrag kann die Fischereibehörde zur Durchführung
der Fischereiaufsicht zuverlässige und fachlich geeignete Bewerberinnen oder
Bewerber zu ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern bestellen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
- 1.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift
der Person, die zur Fischereiaufseherin oder zum Fischereiaufseher bestellt werden
soll,
- 2.
Nachweis, dass mit Erfolg an einem von der Fischereibehörde durchgeführten
Vorbereitungslehrgang über Aufgaben und Befugnisse des Fischereiaufsehers teilgenommen
wurde.
(3) Die ehrenamtliche Fischereiaufseherin oder der ehrenamtliche
Fischereiaufseher wird durch die Fischereibehörde für die Dauer von fünf
Jahren bestellt.
(4) Sie oder er untersteht dem Fischereiverband und ist von
diesem zur gewissenhaften Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit zu verpflichten.
Vor ihrer oder seiner Verpflichtung ist sie oder er über ihre oder seine Rechte
und Pflichten zu belehren.
(5) Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn die Fischereiaufseherin
oder der Fischereiaufseher ihre oder seine Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß
erfüllt oder ihre oder seine Befugnisse nicht oder fehlerhaft wahrnimmt.
§ 38
Dienstausweis, Dienstabzeichen
(1) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher erhält
einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen nach einem von der Fischereibehörde
bestimmten Muster. Der Ausweis und das Abzeichen sind zurückzugeben, wenn die
Bestellung erloschen ist.
(2) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat
bei der Ausübung der Fischereiaufsicht den Dienstausweis und das Dienstabzeichen
bei sich zu führen und auf berechtigtes Verlangen vorzuzeigen.
(3) Der Verlust des Ausweises oder des Abzeichens ist der
Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 39
Pflichten des Fischereiaufsehers
Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat die
Einhaltung der Vorschriften über den Fischereischein, den Erlaubnisschein zum
Fischfang sowie den Schutz der Fischbestände zu überwachen und jeden Verstoß
gegen diese Vorschriften dem Fischereiverband anzuzeigen. Mindestens einmal im Jahr
ist sie oder er zur Vorlage eines Tätigkeitsberichtes gegenüber der Fischereibehörde
verpflichtet.
Zehnter AbschnittElektrofischerei
§ 40
Zustimmung des Fischereiverbandes
(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom
(Elektrofischerei) darf nur mit Zustimmung des Fischereiverbandes Saar ausgeübt
werden.
(2) Die Zustimmung darf nur erteilt werden
- 1.
zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen sowie
zur Erfassung der Fischbestände,
- 2.
bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, insbesondere
bei Störungen des Gewässerhaushaltes oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
- 3.
zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten,
- 4.
zu Lehr- oder Forschungszwecken.
(3) Die Zustimmung ist für bestimmte Gewässer zu
erteilen und kann mit Bedingungen, Befristungen oder Auflagen versehen werden. Sie
kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen werden.
§ 41
Zustimmungsvoraussetzungen
(1) Die Zustimmung nach § 40
wird nur auf Antrag erteilt.
(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung
sind
- 1.
der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem
von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein),
- 2.
die Bestätigung durch einen behördlich zugelassenen und anerkannten
Elektrosachverständigen, dass das Elektrofischereigerät den anerkannten
Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker
(VDE) entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),
- 3.
der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen Haftpflichtversicherung
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken im Zusammenhang
mit der Ausübung der Elektrofischerei nach der Mindestversicherungssumme der
Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge,
- 4.
die schriftliche Zustimmungserklärung des Fischereiberechtigten oder
Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt
werden soll, sofern der Antragsteller nicht selbst Inhaber eines Eigenfischereibezirks,
Fischereipächter oder Inhaber einer Fischzucht ist.
§ 42
Antragstellung
(1) Der Antrag auf Zustimmung zur Elektrofischerei muss folgende
Angaben enthalten:
- 1.
Name und Anschrift der antragstellenden Person,
- 2.
Zweck der Elektrofischerei,
- 3.
Bezeichnung des Gewässers, in dem die Elektrofischerei betrieben werden
soll, mit Angabe der Grenze und Länge des Gewässers,
- 4.
Name und Anschrift der fischereiberechtigten Person oder der Pächterin
oder des Pächters.
(2) Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen
der Voraussetzungen nach §
41
Absatz 2 Nummern 1 bis 4 beizufügen.
§ 43
Berechtigte Personen
(1) Die Elektrofischerei darf nur von der im Zustimmungsbescheid
bezeichneten Person (Elektrofischerin oder Elektrofischer) ausgeübt werden.
Die die Elektrofischerei ausübende Person hat die sich aus den Bedienungsvorschriften
und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu
erfüllen. Sie hat mindestens eine Person als Hilfskraft hinzuzuziehen.
(2) Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes
hat die Elektrofischerin oder der Elektrofischer das zugelassene Elektrofischereigerät
im Abstand von zwei Jahren von einer der in § 41
Absatz 2 Nummer 2 genannten Prüfstellen auf seine Sicherheit überprüfen
zu lassen. Von der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Zulassungsschein
beizufügen ist.
§ 44
Ausweispflichten
(1) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Zustimmungsbescheid,
der Bedienungsschein und der Zulassungsschein (§ 41
Absatz 2 Nummern 1 und 2) mitzuführen, den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen
vorzuzeigen und zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die Elektrofischerei
bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung oder der im Zustimmungsbescheid
enthaltenen Bedingungen und Auflagen einzustellen.
§ 45
Fangbuchführung
Über das Ergebnis des Elektrofischfanges hat die Elektrofischerin
oder der Elektrofischer Buch zu führen. Die Buchführung ist den Beauftragten
des Fischereiverbandes auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist am Ende des Kalenderjahres,
bei Fristablauf oder bei Widerruf der Zustimmung der Fischereibehörde unaufgefordert
einzureichen.
Elfter AbschnittFischereiabgabe
§ 46
Fischereiabgabe
Bei der Erteilung des Fischereischeines ist mit der Gebühr
für den Fischereischein eine Fischereiabgabe in folgender Höhe zu erheben:
Beim Jugendfischereischein in Höhe von 2,50 Euro
Beim Jahresfischereischein in Höhe von 8,00 Euro
Beim Fünfjahresfischereischein in Höhe von 40,00 Euro
Zwölfter AbschnittOrdnungswidrigkeiten
§ 47
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 52 Absatz 1 Nummer 21
des Saarländischen Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
2
auf untermaßige Fische den Fischfang ausübt,
- 2.
entgegen den §§
4, 5
oder 6
Schonzeiten bzw. Fangverbote nicht beachtet,
- 3.
entgegen § 7
untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot unterliegende, lebend gefangene
Fische oder Krebse nicht, nicht unverzüglich oder nicht mit der zu ihrer Erhaltung
erforderlichen Sorgfalt ins Gewässer zurücksetzt,
- 4.
bei der Verwendung von Setzkeschern die Vorschriften des § 8
nicht beachtet,
- 5.
entgegen § 10
Absatz 1 die dort aufgeführten unzulässigen Angel- und Fangmethoden anwendet,
- 6.
entgegen § 11
Absatz 1 Köderfische verwendet, die nicht aus dem Gewässer stammen, in
dem der Fischfang ausgeübt wird,
- 7.
entgegen § 11
Absatz 2 nach den §§
2, 4
und 5
geschützte Fischarten als Köderfische verwendet,
- 8.
entgegen § 12
Absatz 1 durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken oder Reusen mehr als
ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei mittlerem Wasserstand für den
Wechsel der Fische versperrt,
- 9.
entgegen § 13
Stellnetze, Staknetze, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten
als 3 cm verwendet,
- 10.
entgegen § 14
Absatz 1 ein gemeinsames Fischen durchführt, ohne die vorherige Zustimmung
des Fischereiverbandes einzuholen,
- 11.
die gemäß §
15
erforderlichen Angaben unrichtig macht und sich dadurch die Zustimmung des Fischereiverbandes
erschleicht,
- 12.
die gemäß §
16
Absatz 2 mit der Zustimmung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,
- 13.
entgegen § 17
die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Forderungen sowie der Grundsätze der
Waidgerechtigkeit nicht gewährleistet,
- 14.
entgegen § 18
Absatz 1 den Fang nicht zum Verbrauch, Verzehr oder Besatz verwendet,
- 15.
entgegen § 18
Absatz 2 keine Fangmeldung innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung vorlegt,
- 16.
entgegen § 19
erkrankte Fische in Gewässer aussetzt oder diese Fische zu Besatzzwecken verkauft,
- 17.
entgegen § 20
Absatz 1 das Auftreten der in §
19
Absatz 1 genannten Fischkrankheiten sowie anderer Fischerkrankungen mit seuchenhaftem
Charakter nicht unverzüglich der Fischereibehörde meldet.
- 18.
entgegen § 20
Absatz 2 von der Fischereibehörde zur Bekämpfung der Fischkrankheiten
getroffenen Anordnungen nicht befolgt,
- 19.
entgegen § 21
Absatz 1 Schlamm, Erde, Kies, Sand und Steine entnimmt,
- 20.
entgegen § 22
Wasserpflanzen, Fischlaich oder Fischnährtiere ohne Erlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten
entnimmt oder beschädigt,
- 21.
entgegen § 24
domestiziertes Wassergeflügel ohne Zustimmung der fischereiausübungsberechtigten
Person in Fischgewässer einlässt,
- 22.
entgegen § 25
Absatz 1 Fischereigeräte so aufstellt oder auslegt, dass sie den Schiffsverkehr
behindern oder für die Führer von Fahrzeugen nicht erkennbar sind,
- 23.
entgegen § 25
Absatz 2 Fischereigeräte, die nicht mehr benutzt werden oder nicht mehr benutzt
werden dürfen, nicht aus dem Wasser entfernt,
- 24.
entgegen § 26
Markierungen, die zur Bezeichnung der Schifffahrt oder als Kennzeichen für
Schonbezirke dienen, verschiebt oder Veränderungen solcher Zeichen nicht sofort
der zuständigen Behörde meldet,
- 25.
entgegen § 40
die Elektrofischerei
- a)
ohne Zustimmung des Fischereiverbandes Saar,
- b)
in anderen als den genehmigten Gewässern,
- c)
zu anderen als den genehmigten Zwecken,
- d)
ohne Einhaltung der in der Zustimmung gesetzten Frist,
- e)
ohne Einhaltung der in dem Zustimmungsbescheid festgesetzten Auflagen oder
Bedingungen,
ausübt,
- 26.
entgegen § 43
Absatz 1 bei Ausübung der Elektrofischerei nicht die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten
erfüllt oder es unterlässt, eine Hilfskraft hinzuzuziehen,
- 27.
entgegen § 43
Absatz 2 das zugelassene Gerät nicht oder nicht fristgerecht überprüfen
lässt,
- 28.
entgegen § 44
Absatz 1 den Zustimmungsbescheid, den Bedienungsschein und den Zulassungsschein
bei Ausübung der Elektrofischerei nicht mit sich führt oder nicht aushändigt,
- 29.
entgegen § 45
über das Ergebnis des Elektrofischfanges nicht in der vorgeschriebenen Weise
Buch führt.
Dreizehnter AbschnittInkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 48
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung
des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung - LFO) vom 2. August
1999 (Amtsbl. S. 1462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010
(Amtsbl. I S. 1420), außer Kraft.
Saarbrücken, den 10. März 2015
Der Minister für Umwelt
und Verbraucherschutz
Jost
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