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§ 1BestimmungDas in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Naturschutzgebiet Moosbruch“. § 2Schutzgegenstand(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 11 ha. Es umfasst nach dem Stand vom 8. September 1989 in der Gemeinde Nonnweiler, Gemarkung Otzenhausen, Flur 6, die Flurstücke Nr. 112/4, 112/2, 892/112, 1218/112, 985/112, 1104/112, 1220/112, 1217/110, 607, 602, 977/601, 976/600, 160, 161, 162, 163, 159/1, 947/159, 158, 157, 113/3, 113/2, 113/1, 914/113, 113/4, 1208/36, 1162/45, 1163/46, 1210/75, 76, 1211/77, 79, 80, 81, 82, 83, 1212/84, 88, 91, 1213/90, 92, 1214/93, 96, 1215/97, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 1216/108, 109, sowie eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 112/1 Flur 1, Nr. 9/5 sowie eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 14/9; Gemarkung Schwarzenbach, Flur 1, Flurstücke Nr. 69/5, 69/2, 71, 69/3, 1 sowie eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 70. (2) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden [2] Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab 1:1.250 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird beim Minister für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine zweite Ausfertigung befindet sich beim Landkreis St. Wendel, Mommstraße 21 bis 25a, 66606 St. Wendel. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. (3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
§ 3SchutzzweckSchutzzweck ist die Erhaltung, Förderung und Entwicklung eines Erlen-Birkenbruchs sowie eines naturnahen Abschnitts des Münzbaches. Die Lebensgemeinschaften des Birkenbruchs, der Pfeifengras-Birkenbestände, der Quellfluren und der Ufersäume sind in landesweit herausragender Weise ausgeprägt und bieten zahlreichen bedrohten Pflanzen- und Tierarten einen geeigneten Lebensraum. Darüber hinaus befindet sich im Schutzgebiet ein geologisch wertvoller Gesteinsaufschluss. § 4Verbote(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. (2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
§ 5AnzeigepflichtÄnderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen. § 6Zulässige HandlungenEntgegen § 4 Abs. 2 bleiben zulässig
§ 7Schutz- und Pflegemaßnahmen(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall in § 6 aufgeführte zulässige Handlungen für unzulässig erklären, wenn deren Ausübung den Schutzzweck gefährdet. (2) Die oberste Naturschutzbehörde kann Schutz- und Pflegemaßnahmen anordnen, wenn die Wahrung des Schutzzwecks dies erfordert. § 8BefreiungVon den Vorschriften dieser Verordnung kann von der obersten Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn die in § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. § 9Beseitigung von BeeinträchtigungenBei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen des Schutzzwecks sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist. § 10DuldungspflichtDie Eigentümer von Flurstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird. § 11OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt. § 12In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Anlage
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