Sie befinden sich hier:
Beginn Textbereich:
§ 1Schutzgegenstand(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 10 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt; es stellt die Erweiterung des bestehenden Naturschutzgebiets „Neuhäuseler Arm“ vom 5. November 1990 (Amtsbl. S. 1301) [2] dar. (2) Die Erweiterung des Naturschutzgebiets liegt zwischen der Siedlung Waldland und der Ortslage von Kirkel-Neuhäusel. Sie umfasst folgende Grundstücke: Gemeinde Kirkel,
(3) Die Erweiterung des Naturschutzgebiets ist in dem anliegenden [3] Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab 1:1.000 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird im Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis in Homburg. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. (4) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
§ 2SchutzzweckSchutzzweck ist die Erhaltung und Pflege eines an das bestehende Naturschutzgebiet anschließenden Feuchtwiesen-Tals im Zuge des Kirkeler Baches. Diese teils traditionell bewirtschaftete und teils brachgefallene Kulturlandschaft weist an den besonderen Standort angepasste Lebensgemeinschaften mit seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten auf. § 3Verbote(1) Entsprechend § 19 [1] Abs. 3 Saarländisches Naturschutzgesetz sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. (2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
§ 4Zulässige Handlungen(1) Entgegen § 3 Abs. 2 bleiben zulässig:
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt. § 5Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen(1) Für das Naturschutzgebiet wird ein Pflege- und Entwicklungsplan von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt; auf Waldflächen ist dies die für Forstplanung zuständige Behörde der Landesforstverwaltung [4] . (2) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder unter fachlicher Leitung desselben von sonstigen Stellen oder Personen durchgeführt. § 35 Saarländisches Naturschutzgesetz ist entsprechend anzuwenden. (3) Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme gelten auch die Beseitigung von den Schutzzweck störenden baulichen Anlagen, Wegen, Gewässern oder sonstigen Einrichtungen ohne rechtlichen Bestandsschutz sowie Schutzmaßnahmen gegen schädliche Einwirkungen auf das Naturschutzgebiet, wenn dem Missstand nicht durch eine Anordnung nach § 30 [5] Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz abgeholfen werden kann.
§ 6BefreiungenVon den Vorschriften dieser Verordnung kann von der obersten Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn die in § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. § 7DuldungspflichtDie Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass
§ 8OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 3 Abs. 2 dieser Verordnung verbotenen und nicht in § 4 zugelassenen Handlungen durchführt. § 9In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Anlage
© juris GmbH |
Herausgeberjuris GmbH
|