223-2-112 Verordnung über Verhaltenszeugnisse Vom 19. April 2000, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624).Fundstelle: Amtsblatt 2000, S. 828
Änderungsdaten
- 1.
geändert durch Art. 15 der Verordnung vom 15. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1493)
- 2.
geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2003 (Amtsbl. S. 1717)
- 3.
geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 06. August 2009 (Amtsbl. S. 1389)
- 4.
§ 1 geändert, § 8 neu gefasst durch Art. 3 der Verordnung vom 01. August 2012 (Amtsbl. I S. 268)
- 5.
§§ 1 und 8 geändert durch Art. 10 der Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624)
Aufgrund des
§ 33 Abs. 1 und 2
des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054),
verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen
Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und Förderschulen mit Ausnahme der Förderschulen
soziale Entwicklung und der Förderschulen geistige Entwicklung.
(2) Sie gilt gemäß
§ 18
Abs. 2 des Privatschulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), in der jeweils geltenden
Fassung auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz
1 genannten Schulen entsprechen, sowie für private Hauptschulen, private Realschulen
und private Erweiterte Realschulen.
§ 2
Begriff, Zweck und Inhalt des Zeugnisses
(1) Schüler/Schülerinnen der Sekundarstufe I der
in § 1
genannten Schulen, die die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und
die Schule verlassen, erhalten zusammen mit dem Abschluss- oder Abgangszeugnis ein
Verhaltenszeugnis.
(2) Das Verhaltenszeugnis ist der urkundliche Nachweis über
das schulische Verhalten, über besondere schulische Aktivitäten und über
unentschuldigte Schulversäumnisse des Schülers/der Schülerin.
(3) Die Beurteilung des schulischen Verhaltens der Schüler/Schülerinnen
erfolgt in Form von Noten. Die Information über besondere schulische Aktivitäten
des Schülers/der Schülerin ergeht in freier Form. Unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse
werden durch Angabe der Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage oder
Unterrichtsstunden ausgewiesen.
(4) Die Verhaltenszeugnisse werden nach dem Muster der Anlagen
1 und 2 [2]
ausgestellt. [2] |
Hier nicht abgedruckt. |
§ 3
Schulisches Verhalten
Schulisches Verhalten umfasst die Merkmale Betragen, Mitarbeit,
Arbeitshaltung und Teamfähigkeit:
- 1.
Betragen umfasst insbesondere Aufmerksamkeit, Höflichkeit,
Pünktlichkeit, Rücksichtnahme, Hilfsbereitschaft, angemessenen Umgang mit
Konflikten, Kompromissbereitschaft, Toleranz und Zivilcourage.
- 2.
Mitarbeitumfasst insbesondere die Beteiligung am Unterricht, das Bereithalten
notwendiger Unterrichtsmaterialien, Sorgfalt, Zuverlässigkeit sowie die Bereitschaft,
Informationen einzuholen und zu verarbeiten.
- 3.
Arbeitshaltung umfasst insbesondere Fleiß, Ausdauer, Anstrengungs-
und Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Regelmäßigkeit beim Erfüllen
von Aufgaben, Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft und Kreativität.
- 4.
Teamfähigkeit umfasst insbesondere Kooperationsbereitschaft, Übernahme
von Aufgaben und Pflichten, Einhaltung von Absprachen und Regeln, Fairness sowie
die Fähigkeit, in einer Gruppe die Kompetenz Einzelner zu nutzen und selbst
mit der eigenen Kompetenz in der Gruppe mitzuarbeiten.
§ 4
Besondere schulische Aktivitäten
(1) Als besondere schulische Aktivitäten kommen vor allem
Mitwirkung in Schulchor, Schulorchester oder Schülerband, als Mitglied einer
Schulmannschaft, Teilnahme an schulischen Wettbewerben, Wahrnehmung von Aufgaben
zur Förderung von bestimmten schulischen Einrichtungen (Schulbibliothek, Sammlungen),
die Förderung jüngerer Mitschüler/ Mitschülerinnen (z.B. Hausaufgabenbetreuung)
oder die Tätigkeit als Schülerlotse in Betracht; Tätigkeiten in der
Schülervertretung sind nicht aufzuführen.
§ 5
Zeugnisnoten
Die Beurteilung des schulischen Verhaltens erfolgt mit
„sehr gut“, wenn das schulische Verhalten besondere Anerkennung verdient,
„gut“, wenn das schulische Verhalten den an den Schüler zu stellenden
Erwartungen entspricht,
„befriedigend“, wenn die Erwartungen an das schulische Verhalten mit
Einschränkungen erfüllt werden,
„nicht befriedigend”, wenn das schulische Verhalten nicht den Erwartungen
entspricht.
§ 6
Beschlussfassung durch die Klassenkonferenz
(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der
Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin setzt die Beurteilung
für das schulische Verhalten auf der Grundlage der Vorschläge der Fachlehrkräfte
fest.
(2) Angaben über besondere schulische Aktivitäten
und über unentschuldigte Versäumnisse sind von dem Klassenleiter/der Klassenleiterin
zur Beschlussfassung durch die Klassenkonferenz vorzubereiten.
§ 7
Ausstellung, Ausgabe und Übermittlung
des Verhaltenszeugnisses
Für die Verhaltenszeugnisse gelten die in der jeweiligen
Schulordnung für die Ausstellung, Ausgabe und Übermittlung der Zeugnisse
an die Erziehungsberechtigten getroffenen Regelungen entsprechend.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Anlage 1
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Anlage 2
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