223-2-103 Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) Vom 2. Juli 2007 geändert durch die Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. I S. 47).Fundstelle: Amtsblatt 2007, S. 1315
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§ 82
Schüleraustausch
(1) Die an anerkannten deutschen Auslandsschulen und an Europäischen
Schulen erbrachten Schulzeiten werden auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer
in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
(2) Im übrigen werden Schulzeiten, die im Ausland verbracht
worden sind, auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der Hauptphase nicht
angerechnet; eine Anrechnung auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der
Einführungsphase bedarf in jedem einzelnen Falle der Entscheidung durch den
Schulleiter/die Schulleiterin. |