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2128-21-1 Verordnung |
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| [1] | SVwVfG Jetzige Fassung des SVwVfG vgl. BS-Nr. 2010-5. |
wenn Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet haben,
mit Ablauf der in § 8 Abs. 5 bezeichneten Frist oder
bei schriftlichem Verzicht gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.
(1) Sachverständige, bei denen begründete Zweifel auftreten, ob sie die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzen oder weiterhin über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen, sind vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz aufzufordern, sich einer erneuten Überprüfung nach § 8 Abs. 3 zu unterziehen. Die Überprüfung kann sich auf die Bereiche beschränken, bei denen Zweifel im Sinn von Satz 1 bestehen.
(2) Zweifel an der erforderlichen Sachkunde bestehen auch dann, wenn Sachverständige nicht an den nach § 5 vorgeschriebenen Fortbildungen teilnehmen.
(3) Stellt sich bei der Überprüfung nach Absatz 1 heraus, dass Sachverständige nicht oder nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzen oder nicht mehr über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen oder entziehen sie sich dieser Überprüfung, ist die Zulassung zu widerrufen. Der Widerruf kann sich auf einzelne Sachgebiete nach § 6 beschränken.
(4) Daneben kann unbeschadet von § 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1 die Zulassung widerrufen werden, wenn Sachverständige
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
ihre Sachverständigenaufgaben wiederholt mangelhaft erfüllt oder durchgeführt haben,
gegen die ihnen nach den §§ 4 und 5 obliegenden Pflichten wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen haben oder
keine Gewähr dafür bieten, dass sie neben der Sachverständigentätigkeit andere Tätigkeiten nur in dem Umfang ausüben, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Sachverständigentätigkeit gewährleistet ist.
(5) Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) 1 erfolgen.
(6) Der Widerruf der Zulassung ist auch entsprechend § 3 bekannt zu geben.
Untersuchungsstellen sind verpflichtet,
ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen;
ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen; davon ausgenommen ist eine dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bekannt gemachte Übertragung von Teilaufgaben auf andere für den betreffenden Untersuchungsbereich nach dieser Verordnung zugelassene Untersuchungsstellen;
alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln;
die in Anlage 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Probennahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden;
alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung unverzüglich und unaufgefordert dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen;
eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte des Landesamtes für Umweltschutz jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.
(1) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung (AQS) erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren.
(2) Untersuchungsstellen unterliegen derlaufenden Kontrolle durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Dieses führt innerhalb des Zulassungszeitraumes einmal ein Wiederholaudit durch. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Analysenqualität kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz jederzeit außerplanmäßige Laboraudits durchführen.
Die Zulassung einer Untersuchungsstelle kann für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche ausgesprochen werden:
Feststoffe, anorganische Parameter
Untersuchungsbereich 1a: Probennahme Feststoffe
Untersuchungsbereich 1b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
Untersuchungsbereich 1c: Laboranalytik Feststoffe - anorganische Parameter
Feststoffe, organische Parameter
Untersuchungsbereich 2a: Probennahme Feststoffe
Untersuchungsbereich 2b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
Untersuchungsbereich 2c: Laboranalytik Feststoffe - organische Parameter
Feststoffe, Dioxine und Furane
Untersuchungsbereich 3a: Probennahme Feststoffe
Untersuchungsbereich 3b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
Untersuchungsbereich 3c: Laboranalytik Feststoffe - Dioxine und Furane
Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser
Untersuchungsbereich 4a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Grund-, Sicker- Oberflächenwasser
Untersuchungsbereich 4b: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - anorganische Parameter
Untersuchungsbereich 4c: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - organische Parameter
Bodenluft und Deponiegas
Untersuchungsbereich 5a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Bodenluft und Deponiegas
Untersuchungsbereich 5b: Laboranalytik Bodenluft und Deponiegas.
(1) Zugelassen werden nur Stellen, die die Pflichten nach den §§ 11 und 12 erfüllen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen (Untersuchungsstellen).
(2) Eine Untersuchungsstelle besitzt die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit und verfügt über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung, wenn sie die in Anlage 2 dieser Verordnung genannten allgemeinen und besonderen Anforderungen an die Kompetenz für den jeweiligen Untersuchungsbereich, für den die Zulassung beantragt wird, erfüllt.
(3) Untersuchungsstellen müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen. Sie müssen die beauftragenden Behörden von der Haftung wegen jeglicher Fahrlässigkeit bei Durchführung der Untersuchung freistellen.
(1) Die Zulassung als Untersuchungsstelle wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 13 genannten Untersuchungsbereiche die Zulassung beantragt wird.
(2) § 42a SVwVfG gilt mit der Maßgabe, dass das Zulassungsverfahren innerhalb von 18 Monaten nach Einreichen der vollständigen Antragsunterlagen zu bearbeiten ist. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beschieden, so gilt die Zulassung als erteilt (Genehmigungsfiktion).
(3) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Kompetenz nach § 14 Abs. 2 entsprechend der Anlage 2 ,
der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 3 ,
eine Erklärung über die Haftungsfreistellung nach § 14 Abs. 3 ,
eine Erklärung, dass die Pflichten nach den §§ 11 und 12 eingehalten werden und
eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zu Zulassungen, Wiederholaudits und Ringversuchen zwischen den Ländern und Akkreditierungsstellen.
(4) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz prüft, ob die Voraussetzungen nach § 14 erfüllt sind, führt das Laboraudit durch und entscheidet über die Zulassung. In dem Zulassungsbescheid sind die Untersuchungsbereiche nach § 13 zu bezeichnen, für die die Zulassung ausgesprochen wird.
(5) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag die Kompetenzprüfung durch die Akkreditierungsstelle, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den jeweils beantragten Untersuchungsbereich anwendbar ist. Die Akkreditierungsurkunde und der Auditbericht sind vorzulegen.
(6) Die Zulassung ist standortgebunden. Untersuchungsstellen desselben Unternehmens an verschiedenen Standorten bedürfen einer gesonderten Zulassung.
(7) Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn
ein Wiederholaudit erfolgreich durchgeführt wurde und
keine Widerrufsgründe nach § 17 vorliegen.
Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen. Die §§ 48 und 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(8) Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a SVwVfG abgewickelt werden.
wenn der Leiter oder die Leiterin der Untersuchungsstelle das 68. Lebensjahr vollendet hat,
mit Ablauf der in § 15 Abs. 6 bezeichneten Frist oder
bei schriftlichem Verzicht gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.
(1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche personelle oder gerätetechnische Ausstattung verfügt. Daneben kann unbeschadet von § 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei
wiederholtem oder mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten nach § 11 ,
mangelhafter Analytischer Qualitätssicherung nach § 12, insbesondere
fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung,
fehlender, unvollständiger oder fehlerhafter Dokumentation der internen Qualitätssicherung,
nicht erfolgreicher Teilnahme an den beiden letzten für den jeweiligen Untersuchungsbereich vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgeschriebenen Ringversuchen; Nichtteilnahme wird grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme am Ringversuch gewertet, oder
wiederholt fehlerhafter Analytik desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme.
Der Widerruf kann sich auf einzelne Untersuchungsbereiche nach § 13 beschränken.
(2) Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) 1 erfolgen.
(3) Der Widerruf der Zulassung ist auch entsprechend § 3 bekannt zu geben.
(4) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c, ist vor einer erneuten Zulassung eine erfolgreiche Teilnahme an einem bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren Ringversuch aus dem betroffenen Untersuchungsbereich nachzuweisen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen im Bereich Boden und Altlasten
Die Sachverständigentätigkeit im Bereich Bodenschutz/Altlasten erfordert ein weitgefächertes Spektrum natur- und ingenieurwissenschaftlicher Kenntnisse und Erfahrungen. Erforderlich ist im besonderen Maße ein fach- und medienübergreifendes Verständnis sowie in der Regel interdisziplinäres Arbeiten.
Sachverständige müssen die allgemeinen Anforderungen nach Teil A und die besonderen Anforderungen nach Teil B für das jeweilige Sachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird, erfüllen.
Sachverständige für Bodenschutz/Altlasten müssen im besonderen Maße befähigt sein,
Sachlagen, bei denen eine Entscheidung der zuständigen Behörde über Sofortmaßnahmen herbeizuführen ist, zu erkennen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen,
Untersuchungsdefizite und gegebenenfalls noch offene Fragen aufzuzeigen,
Vorschläge für das weitere Vorgehen zu entwickeln,
Untersuchungen zu koordinieren und Hilfsleistungen zu veranlassen,
zu erkennen, ob weitere Sachverständige hinzuzuziehen sind, und
Sachverhalte abschließend zu beurteilen.
Abgeschlossenes Studium an einer Universität oder Fachhochschule der bei den einzelnen Sachgebieten genannten Fachrichtungen oder eine gleichwertige Qualifikation,
eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit vorzugsweise im Bereich Bodenschutz/Altlasten oder in Umweltbereichen mit engem Bezug zum Bereich Bodenschutz/Altlasten (z.B. Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft), davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit, bei der eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen waren, sowie
erfolgreiche Teilnahme an geeigneter Fortbildung in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung.
Grundkenntnisse in Geologie, Hydrogeologie und Bodenkunde,
Grundkenntnisse in anorganischer, organischer, physikalischer und technischer Chemie,
Kenntnisse geeigneter Methoden der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung,
Kenntnisse in der Bewertung von Bodenfunktionen in Bezug auf deren Funktionserfüllung oder Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen,
Grundkenntnisse in Arbeitsschutz und in Gesundheitsschutz,
Grundkenntnisse in Datenanalyse, Statistik und Informationsverarbeitung,
Kenntnisse der grundlegenden fachlichen Regelwerke.
Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG),
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV),
Saarländisches Bodenschutzgesetz (SBodSchG) und dazu ergangene Vorschriften,
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG),
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG),
Bodenschutz- und Abfallgesetze anderer Bundesländer,
Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
Saarländisches Wassergesetz (SWG) und dazu ergangene Vorschriften,
Wassergesetze anderer Bundesländer,
Baugesetzbuch (BauGB),
Bundesberggesetz (BBergG),
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),
Grundwasserverordnung,
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
Umweltstrafrecht,
Unfallverhütungsvorschriften,
Vertragsrecht (BGB, VOB, VOL, VOF, HOAI).
Kenntnisse über Aufbau und Zuständigkeitsregelungen der öffentlichen Verwaltung.
Fachrichtung
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Geologie, Bodenkunde, Physische Geographie, Geoökologie, Landschaftsökologie oder Geodäsie mit geeigneten Studienschwerpunkten, oder
abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur-, Ingenieur- oder Geschichtswissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
2. Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, die für die Erhebungen über altlastverdächtige Flächen (standortbezogen oder flächenhaft) bedeutsamen Verfahren der Archivrecherche und Schriftgutauswertung, der multitemporalen Karten- und Luftbildauswertung, der Zeitzeugenbefragung sowie Geländebegehungen sachgerecht auszuwählen und durchzuführen. Dazu müssen sie über die erforderliche Geräteausstattung verfügen. Sie müssen weiterhin die gewonnenen Tatsachen und Erkenntnisse auswerten und so darstellen können, dass eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über weitere Schritte und für deren Planung vorliegt. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:
Recherche und Auswertung von Schriftgut in öffentlichen, privaten (betrieblichen) oder behördlichen Archiven, einschließlich vorhandener Gutachten; hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über
Änderungen in der öffentlichen Verwaltung im Zuge von Verwaltungs- und Territorialreformen,
die Gliederung des Archivwesens und Erschließung der Bestände,
rechtliche Beschränkungen der Einsichtnahme,
Vorschriften zur Aufbewahrung, Aussonderung und Weitergabe;
Recherche und Auswertung von Karten und Luftbildern; hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über
Fundstellen für historisches wie aktuelles Luftbild- und Kartenmaterial,
Techniken der multitemporalen Auswertung von Karten und Luftbildern,
spezifische Merkmale historischer Luftbilder,
Inhalte und Gestaltungsregeln amtlicher Kartenwerke sowie deren Veränderungen,
Auswertung thematischer Karten, auch unter Einsatz geographischer Informationssysteme, zur Abgrenzung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen sowie zur Bewertung von Bodenfunktionen;
Befragung von Zeitzeugen einschließlich Entwicklung einzelfallbezogener Befragungskonzepte;
altlast- und bodenrelevante Herstellungsverfahren, Betriebs- und Arbeitsabläufe;
Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen unter Berücksichtigung altlastrelevanter Aspekte;
fachliche Beurteilung der Ergebnisse von Erhebungen und historischen Erkundungen bezüglich
Art, Lage und Umfang möglicher Kontaminationen,
Lage und Veränderungen altlastrelevanter Anlagenteile, Produktionsprozesse und Betriebsabläufe,
Ablagerungsorten und -zeiträumen sowie Art, Menge und Herkunft der abgelagerten Stoffe,
Kriegseinwirkungen, Havarien, Betriebsstörungen usw.;
fachliche Beurteilung von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast;
spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.
Gerätetechnische Ausstattung
Sachverständige müssen mindestens über folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen können:
Ausrüstung zur qualifizierten stereoskopischen Luftbildauswertung, z.B. bestehend aus
Spiegelstereoskop mit Vergrößerungsaufsatz (Fernrohrlupe mit dreifacher oder stärkerer Vergrößerung) zur Betrachtung der Luftbilder als dreidimensionales Geländemodell und zur aufgabenbezogenen Objektidentifikation,
Bildumzeichengerät zur Übertragung der zuvor identifizierten und im Bild markierten altlastverdächtigen Areale in die Basiskarte; das Gerät muss neben dem Ausgleich der Maßstabsunterschiede zwischen Karte und Luftbild eine dem maßstabsgerechten Genauigkeitsgrad der Kartierung adäquate Korrektur der Abbildungsfehler des Luftbildes gewährleisten,
Stereometer (Stereomikrometer) zur Parallaxenmessung und zur Berechnung von Höhendifferenzen und damit z.B. von Ablagerungsmächtigkeiten;
DV-Ausstattung mit Eignung zum Einsatz geografischer Informationssysteme.
Fachrichtung
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Geologie, Geoökologie, Chemie oder Bauingenieurwesen mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen von Gewässergefährdungen und -schäden im Zusammenhang mit Altlasten und flächenhaften Bodenbelastungen zu planen, die Ergebnisse zu beurteilen sowie die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:
Boden- und Gesteinsarten, Stratigraphie und Tektonik, regionale Geologie, hydraulische Leitfähigkeit von Gesteinen und Gesteinsverbänden;
hydrologische und hydrogeologische Zusammenhänge;
gewässerrelevante Stoffe, einschließlich deren Herkunft und Eintragspfaden in den Boden;
physikalische und chemische Stoffeigenschaften und Stoffwirkungen, hydrogeochemische und mikrobiologische Vorgänge im Boden und im Gewässer, Schadstoffmobilität;
stoffliche Ausbreitungsvorgänge und Rückhaltevermögen in der gesättigten und ungesättigten Zone;
Sanierungsverfahren für Boden und Grundwasser, einschließlich Mobilitätsverminderung;
Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen;
bodenkundliche Ansprache von Böden, insbesondere anthropogen veränderter Böden;
Planung und Koordinierung von Maßnahmen zur Erfassung und Erkundung der geologischen und hydrogeologischen Randbedingungen, Hintergrundgehalte und -konzentrationen;
Probenentnahme, -behandlung und -analytik von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, Oberflächen-, Sicker- und Grundwasser, Bodenluft und Deponiegas einschließlich analytischer Schnellverfahren und Vor-Ort-Bestimmungen;
Ausarbeitung von Untersuchungsprogrammen, Kostenschätzung, Qualitätssicherung;
Ausschreibung und Begleitung von Untersuchungen, z.B. Sondier- und Bohrarbeiten, Bau von Grundwassermessstellen, Pumpversuche, Probennahme und -behandlung, Analytikleistungen;
Einsatz von Modellen zur Simulation der Freisetzung und Ausbreitung von Schadstoffen und deren Einwirkung auf Gewässer;
spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen;
fachliche Beurteilung der Ergebnisse, insbesondere
Aussagefähigkeit von Untersuchungsergebnissen, Übertragbarkeit von Laboruntersuchungen,
Feststellung altlastbedingter Verunreinigungen und aktueller Schadensfälle,
Verfahren und Methoden zur weiteren Sachverhaltsermittlung und -beurteilung bei Prüfwertüberschreitung,
Prognose der Schadstoffausbreitung im Boden, in das Grundwasser und in oberirdische Gewässer,
Art, Umfang und Prognose der Ausbreitung von Grundwasserverunreinigungen sowie
abschließende Darstellung des Sachverhalts und Empfehlung weiterer Maßnahmen unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften.
Fachrichtung
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Bodenwissenschaften, Agrarwissenschaften, Gartenbauwissenschaften, Forstwissenschaften, Landespflege, Geographie, Ökologie, Geoökologie oder Biologie mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Teilgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
2. Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen von Kulturböden und Pflanzen im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie der Begrenzung von Stoffeinträgen, insbesondere beim Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden, durchzuführen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:
Vorkommen sowie stoff- und bodenspezifisches Verhalten von Schadstoffen in (Kultur-)Böden; hierzu gehören auch Kenntnisse über:
Hintergrundgehalte von Schadstoffen in Abhängigkeit von Nutzung und Siedlungsstruktur, bei anorganischen Stoffen zusätzlich differenziert nach Substrat und Ausgangsgestein,
Puffer-, Rückhalte- und Freisetzungspotential von Böden bzgl. Schadstoffen,
Sorption, Desorption und Mobilität von Schadstoffen in Böden und Einflussfaktoren,
Zusammenhänge zwischen Gesamtgehalten, mobilisierbaren und mobilen Schadstofffraktionen in Abhängigkeit von Stoffbestand und Eigenschaften der Böden,
Bioverfügbarkeit von Schadstoffen in Böden und Einflussfaktoren (u.a. ”räumliche Verfügbarkeit”, biochemische und mikrobiologische Besonderheiten in der Rhizosphäre) und
Abbau und Metabolisierung organischer Schadstoffe in Böden;
Schadstoffübergang Boden-Pflanze; hierzu gehören auch Kenntnisse über:
Bedeutung verschiedener Kontaminationspfade (Schadstoff-, Pflanzenart-, Pflanzenorgan-, Standort- und Bewirtschaftungseinfluss),
Art-, Sorten- und Organspezifität der Schadstoffakkumulation in Pflanzen (”Transferfaktoren”),
phytotoxische Wirkungen (Schadsymptome) und
Überlagerung durch den Kontaminationspfad Atmosphäre-Pflanze;
Durchführung von Geländebegehungen und -aufnahmen unter schadstoffspezifischen Fragestellungen, insbesondere auch
Erkennen von signifikanten biologischen Auffälligkeiten (pflanzensoziologische Besonderheiten und Veränderungen, Symptome toxischer Schadstoffkonzentrationen bei Pflanzen etc.) und
Deutung der Geländemorphologie und -befunde im Hinblick auf anthropogene Einflüsse (Stoffeinträge, Ablagerungen, Auffüllungen, Bodenumlagerungen etc.);
d)Technik der Bodenkartierung auf anthropogen überprägten Flächen (z.B. Kartierhilfsmittel, Leitprofile, Kartierschlüssel) in Anlehnung an die Methoden der Stadtbodenkartierung;
Planung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung von gewerblichen Arbeiten, z.B. Sondier- und Bohrarbeiten, geophysikalische Untersuchungsverfahren, Probennahme und -behandlung, Analytikleistungen, Arbeitssicherheit;
bodenkundliche Ansprache im Gelände, insbesondere anthropogen veränderter Böden (Horizontierung, Bodenart, Gefügeform und -besonderheiten, Lagerungsdichte, Humusgehalt, Fremdmaterial etc.);
Gewinnung repräsentativer Boden- und Pflanzenproben unter Berücksichtigung statistischer Erfordernisse (Probennahmestrategie, Messnetzaufbau, Probennahmeverfahren, Probennahmegeräte etc.);
fachliche Beurteilung erzielter Ergebnisse im Hinblick auf den Pfad Boden-Pflanze (-Tier) unter Berücksichtigung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Vorgaben sowie toxikologischer Aspekte;
Maßnahmen zur Reduzierung bzw. Unterbindung des Schadstofftransfers Boden-Pflanze und deren Effizienz, insbesondere
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (pH-Regulierung, Pflanzenauswahl, Bewirtschaftungsverfahren, Nutzungsänderung und -beschränkung),
Sicherungsmaßnahmen (Immobilisierungsverfahren, Überdeckung),
Maßnahmen zur Dekontamination;
spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.
Sachverständige müssen für die Sachgebiete II oder III zugelassen sein und zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen, wenn sie in dafür geeigneten Fällen den Wirkungspfad Boden-Mensch anhand verbindlicher oder amtlich empfohlener Prüf- oder Maßnahmenwerte beurteilen wollen, erkennen und begründet darlegen können, welche Fragestellungen der Beurteilung durch eine auf dem Gebiet Altlasten erfahrene Fachkraft mit abgeschlossenem Studium einer geeigneten Fachrichtung und abgeschlossener Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder dem öffentlichen Gesundheitswesen bedürfen. Sachverständige sollen sicherstellen, dass eine solche Fachkraft bei entsprechenden Fragestellungen ergänzend herangezogen wird.
Sachverständige müssen außerdem auf Grund ihrer Aus- und Weiterbildung sowie praktischen Erfahrung über Kenntnisse verfügen über:
Eigenschaften boden- und altlastrelevanter Schadstoffe,
Grundkenntnisse über die Toxikologie boden- und altlastrelevanter Schadstoffe (Aufnahme, Wirkungen, Kombinationswirkungen, toxikologische Endpunkte),
Kenntnisse über Bioverfügbarkeit, Resorption und Hintergrundbelastung,
Vergleichbarkeit von Natur- und Laborbedingungen,
spezifische Vorgehensweise bei der Ableitung von Prüf- und Maßnahmenwerten (Methoden, Grundlagen) unter Beachtung der bodenschutzrechtlichen Vorgaben,
Einzelfallbeurteilung in Bezug zu den Ableitungsmodalitäten von Prüf- und Maßnahmenwerten,
Verfahren und Methoden zur weiteren Sachverhaltsermittlung und -beurteilung bei Prüfwertüberschreitung,
Erstellung begründeter Programme zur Probennahme und -behandlung sowie Analytik von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, Bodenluft, Raumluft und Deponiegas einschließlich analytischer Schnellverfahren und Vor-Ort-Bestimmung,
Planung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung von gewerblichen Arbeiten, z.B. Sondier- und Bohrarbeiten, geophysikalische Untersuchungsverfahren, Probennahme und -behandlung, Analytikleistungen, Arbeitssicherheit,
Bodenkundliche Ansprache von Böden, insbesondere anthropogen veränderter Böden,
Probenansprache zur Beschreibung der Beschaffenheit von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien,
Expositionsabschätzung (quantitative Bedeutung der Wirkungspfade, Verhalten boden- und altlasttypischer Stoffe, einzelfallbezogene Expositionsunterschiede),
Modelle zur Gefährdungsabschätzung (z.B. Expositionsmodelle) unter Berücksichtigung ihrer Anwendbarkeit und Grenzen und
nutzungsbezogene Beurteilung von Untersuchungsergebnissen sowie der gegebenen Gefahrenlage und Ableitung von Maßnahmevorschlägen.
Fachrichtung
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Geologie oder Verfahrenstechnik mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen (Sanierungsuntersuchungen), ein Sanierungskonzept und einen Sanierungsplan zu erarbeiten, die Planung und Vergabe von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und die Ausführung fachlich zu begleiten sowie deren Wirksamkeit zu überwachen. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:
Probennahme, -behandlung und -analytik von Böden, Bodenmaterialien, Oberflächen-, Sicker- und Grundwasser, Bodenluft und Deponiegas,
Grundlagen und Verfahren des Erd- und Grundbaus, Verfahren zum Bodenaushub und zur Baugrubensicherung,
Eignung, Einsatzgrenzen, Umweltauswirkungen, Art und Menge anfallender Abfälle und Überwachung von Sicherungs- und Dekontaminationsverfahren sowie Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen,
Struktur und Inhalt einer Sanierungsuntersuchung,
Bestandsaufnahme und Beurteilung vorliegender Untersuchungsergebnisse und Gutachten im Hinblick auf Sanierungsmaßnahmen und die Notwendigkeit von Vor- oder Eignungsversuchen,
Ausarbeitung erforderlicher Untersuchungsprogramme zur Ermittlung geeigneter und verhältnismäßiger Sanierungs- oder sonstiger Maßnahmen,
Erarbeitung von Vorschlägen zur Konkretisierung von Sanierungsstrategien sowie nutzungs- und schutzgutbezogenen Sanierungszielen,
Einfluss von Schadstoff-, Matrix- und Untergrundeigenschaften auf die Eignung von Sanierungsverfahren,
Notwendigkeit begleitender Immissions- und Arbeitsschutzmaßnahmen,
Organisation von Arbeitsabläufen,
Anforderungen an Zwischenlager für kontaminiertes Material,
Möglichkeiten der Verwertung und Beseitigung von Bodenmaterialien und Abfällen,
Durchführung von Kostenschätzungen, Kostenvergleichsrechnungen und Kosten-Nutzen-Untersuchungen sowie Kostenwirksamkeitsbetrachtungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen,
genehmigungsrechtliche Erfordernisse der Sanierungsverfahren,
Planung, Ausschreibung, Begleitung und Überwachung von gewerblichen Arbeiten einschließlich Abbruch- und Rückbaumaßnahmen mit kontaminierter Bausubstanz,
Untersuchung und Beurteilung von Baumaterialien und Bauteilen im Hinblick auf die Qualitätssicherung bei baulichen Maßnahmen (z.B. Sicherungsmaßnahmen),
Maßnahmen zur Überwachung der Wirksamkeit von Sanierungsmaßnahmen (Planung, Durchführung und Beurteilung) und
spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.
Fachrichtung
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bodenwissenschaften, Agrarwissenschaften, Geologie, Geoökologie, Geographie mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
Besondere fachliche Kenntnisse
Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen von Böden im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser durchzuführen, Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenerosion durch Wasser zu planen und die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Planungen zu beurteilen sowie die Vergabe von gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:
Erkennen, Erfassen und Beurteilen aktueller Erosionsformen im Gelände,
Ermittlung und Abgrenzung von Erosionsflächen,
Bodenansprache im Gelände (insbesondere Horizontierung, Bodenart, Bodengefüge, Humusgehalt),
Gewinnung repräsentativer Bodenproben,
bodenphysikalische Untersuchungsmethoden,
erosionsbestimmende Faktoren (Bodeneigenschaften, Niederschlag, Relief, Bodenbedeckung),
nutzungs- und bewirtschaftungsbedingte Einflüsse auf die Erosion,
Simulations- und Prognosemodelle zur Beschreibung der Erosion,
Beurteilung von Offsite-Schäden,
Maßnahmen zu Erosionsminderung,
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (Bewirtschaftungsmaßnahmen, Nutzungsänderung und -beschränkung etc.),
Maßnahmen zur Beseitigung von Erosionsschäden,
Sicherungsmaßnahmen und
spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.
Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen im Bereich Boden und Altlasten
Das Bundes-Bodenschutzgesetz fordert in § 18 , dass Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen müssen.
Derartige Untersuchungsstellen müssen vor einer Zulassung ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass die im Folgenden ausgeführten Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und die personelle und gerätetechnische Ausstattung erfüllt sein müssen.
Die Kompetenzüberprüfung für alle Untersuchungsbereiche kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch evaluierte Akkreditierungssysteme oder im Rahmen eines Zulassungsverfahrens durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erfolgen.
Legt eine Untersuchungsstelle eine Akkreditierung unter Einbeziehung der in dieser Anlage genannten Untersuchungsbereiche vor, so ist diese auf Antrag für die Zulassung zu berücksichtigen, soweit diese gültig, vollständig und für die Untersuchungsaufgabe anwendbar ist.
Ausgehend von der Vielzahl der Untersuchungsverfahren von Boden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien und betroffenen Matrizes bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sowie der damit verbundenen unterschiedlichen Geräteausstattung werden die folgenden Untersuchungsbereiche unterschieden (Teil B):
Untersuchungsbereich 1a: Probennahme Feststoffe
Untersuchungsbereich 1b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
Untersuchungsbereich 1c: Laboranalytik Feststoffe - anorganische Parameter
Untersuchungsbereich 2a: Probennahme Feststoffe
Untersuchungsbereich 2b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
Untersuchungsbereich 2c: Laboranalytik Feststoffe - organische Parameter
Untersuchungsbereich 3a: Probennahme Feststoffe
Untersuchungsbereich 3b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
Untersuchungsbereich 3c: Laboranalytik Feststoffe - Dioxine und Furane
Untersuchungsbereich 4a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser
Untersuchungsbereich 4b: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - anorganische Parameter
Untersuchungsbereich 4c: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - organische Parameter
Untersuchungsbereich 5a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Bodenluft und Deponiegas
Untersuchungsbereich 5b: Laboranalytik Bodenluft und Deponiegas.
Die vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zugelassenen Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 (April 2000; die Anwendung der DIN EN 45001, Mai 1990, ist übergangsweise bis 31. 12. 2002 möglich) und zusätzlich die im Weiteren aufgeführten Spezifikationen (Nr. IV bis Nr. VIII) zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) erfüllen.
Die Untersuchungsstelle muss von einer Person hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden, die folgende Qualifikation besitzt:
oder die Leiterin einer Untersuchungsstelle muss
für die Untersuchungsbereiche 1a bis 5b ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule) der Natur- oder Ingenieurwissenschaften mit geeigneten Studienschwerpunkten oder eine gleichwertige Qualifikation und
eine mindestens dreijährige hauptberufliche Praxis auf dem Gebiet der entsprechenden Untersuchungsbereiche 1a bis 5b und
Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Normen und
besondere Kenntnisse über Umstände der Probennahme und/oder Analytik (Untersuchungsbereiche 1a bis 5b), die bei der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen und zusammen mit den Messergebnissen anzugeben sind,
nachweisen.
Für die Leitung einer Untersuchungsstelle muss eine qualifizierte Vertretung vorhanden sein. Die Leitung der Untersuchungsstelle oder deren Vertretung muss ganztägig und hauptberuflich wahrgenommen werden. Im Fall von nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, die eine Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG anstreben, kann die Vertretung auch durch eine andere hierfür zugelassene Untersuchungsstelle erfolgen. Diese Untersuchungsstelle ist zu benennen und eine Einverständniserklärung ist vorzulegen.
Zur Durchführung der Laboranalysen ist entsprechend ausgebildetes Fachpersonal (z.B. CTA, UTA, LTA, Chemielaborant) in ausreichender Zahl einzusetzen. Für die Probennahme vor Ort sind Personen zu beschäftigen, für die auf Grund entsprechender Aus- bzw. Fortbildung und ausreichender Berufserfahrung Kompetenz bei der Probennahme dokumentiert werden kann.
Es muss sichergestellt sein, dass Schulungen für das gesamte Personal regelmäßig und aktuell durchgeführt werden. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Je nach beantragtem Untersuchungsbereich sind alle im jeweiligen Abschnitt des Teils B (Untersuchungsbereiche 1a bis 5b) aufgeführten Untersuchungsparameter nach den angegebenen Untersuchungsverfahren von der Untersuchungsstelle nachweislich zu beherrschen und routinemäßig anzuwenden. Dabei sind Probennahme, Probenaufbereitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation von den beteiligten Untersuchungsstellen auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. Bei der Angabe von mehreren Untersuchungsverfahren ist das Vorhalten mindestens einer Methode nachzuweisen.
Die Zulassungsbehörde kann andere Untersuchungsverfahren akzeptieren, deren Gleichwertigkeit nach DIN 38402 Teil 71 nachgewiesen wurde.
Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind nachzuweisen.
Die gerätetechnischeAusstattung muss den Erfordernissen des einzelnen Untersuchungsbereichs entsprechen. Die Mindestausstattung ergibt sich aus dem Teil C und aus den Zusammenstellungen der Untersuchungsverfahren. Alle Geräte müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Geräte sind regelmäßig zu warten und ggf. zu kalibrieren. Hierüber sind von der Untersuchungsstelle entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Die örtliche Lage, die baulichen, räumlichen Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung der Untersuchungsstelle müssen eine gesicherte und störungsfreie Untersuchung gewährleisten.
Sind für die Probennahme und die Untersuchung zwei oder mehr Untersuchungsstellen beauftragt, ist die Abstimmung zwischen den beteiligten Untersuchungsstellen bezüglich Probennahme, Probenlagerung und Probentransport zu dokumentieren.
Die interne Qualitätssicherung in der Untersuchungsstelle ist integraler Bestandteil der gesamten Untersuchungsverfahren und ist regelmäßig durchzuführen. Alle angewandten Maßnahmen dienen der Erkennung, Beseitigung und Vermeidung von Fehlern.
Alle Qualitätssicherungsschritte sind in einem Qualitätssicherungsprogramm festzulegen, das die gesamte Untersuchung umfassen muss. Je nach Art der Matrixzusammensetzung müssen dabei spezifische Qualitätssicherungsmaßnahmen entwickelt werden. Die Untersuchungsergebnisse (incl. Rohdaten) sind zu dokumentieren und wie die Aufzeichnungen der AQS-Maßnahmen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Die Leitung der Untersuchungsstelle benennt einen oder mehrere Mitarbeiter bzw.
Mitarbeiterinnen, die für die Durchführung der internen Qualitätssicherung
verantwortlich sind (Qualitätssicherungsbeauftragte). Bei nach
§ 18 BBodSchG
zugelassenen Sachverständigen, die Aufgaben einer Untersuchungsstelle nach
§ 18 BBodSchG
wahrnehmen, können für die Durchführung der internen Qualitätssicherung
auch Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen einer anderen zugelassenen Untersuchungsstelle
benannt werden. Eine Einverständniserklärung ist vorzulegen.
Bei der Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung sind die AQS-Merkblätter der LAWA [2] zur Qualitätssicherung zu beachten. Bei anderen Untersuchungen sind die inhaltlichen Anforderungen soweit möglich entsprechend anzuwenden.
Diese Merkblätter enthalten u.a. detaillierte Angaben zur
Auswahl der Qualitätssicherungsmaßnahmen,
vorbereitenden Qualitätssicherung,
Anwendung von Kontrollkarten,
Auswertung und Dokumentation sowie
Arbeitsvorschriften und -anweisungen.
| [2] | AQS- Merkblätter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin (amtliche Fußnote 1). |
Der externen Qualitätssicherung dienen vor allem Ringversuche und die Laborüberprüfung sowie die Überprüfung der Probennahme und der Vor-Ort-Untersuchung.
Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, an denvom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz festgesetzten Ringversuchen teilzunehmen. Die Verpflichtung besteht nur für die Parameter, für die eine Zulassung ausgesprochen wurde.
Die Laborüberprüfung sowie die Überprüfung der Probennahme und der Vor-Ort-Untersuchung werden nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt.
Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchung nach den beauftragten Verfahren mit eigenem Personal und geeigneten Geräten durchzuführen. Untervergabe kann in Ausnahmefällen nur an eine ebenfalls für diese Aufgaben nach § 18 BBodSchG zugelassene Stelle erfolgen, die im jeweiligen Untersuchungsbericht genannt sein muss. Untersuchungsergebnisse aus Unterauftragsvergaben sind kenntlich zu machen.
Untersuchungsbereich 1a: Probennahme Feststoffe
| Untersuchungsparameter |
- Verfahrensweise |
- Methode |
| - Probennahmeplanung |
- |
- Nach Vorgaben der BBodSchV |
| - Probennahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten |
- 1) Handbohrungen |
- DIN 19761 Blatt 1; 1964 - (Norm beim Beuth-Verlag nicht mehr erhältlich) |
| - |
- 2) Rammkernsondierung |
- EDIN ISO 10381-2 Abschn. 8.5.6; 02.96 - DIN 4021, 10.90 |
| - |
- 3) Proben in ungestörter Lagerung |
- EDIN ISO 10381-2 Abschn. 8.3; 02.96 - DIN 19672, Teil 1; 04.68 |
| - Probennahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten |
- |
- EDIN ISO 10381-4; 02.96 - Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 - VDLUFA-Methodenhandbuch - Band 1 |
| - Probenbeschreibung |
- |
- EDIN ISO 10381-4; 02.96 - Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 - VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1 - DIN 4022, Teil 1; 09.87 - DIN 4022, Teil 3; 05.82 |
| - Arbeitssicherheit bei der Probennahme |
- |
- EDIN ISO 10381-3; 02.96 - BGR 128; 1997 (ehem. ZH 1/183) |
| - Korngrößenverteilung |
- Fingerprobe im Gelände* |
- Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 - DIN 19682-2; 04.97 |
| - Probenlagerung, - Probenvorbehandlung, - Probentransport |
- |
- EDIN ISO 10381-1 - Abschn. 10.11; 02.96 - EDIN ISO 10381-2 Abschn. 8.3; 02.96 - DIN ISO 11464; 12.96 |
* auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht einsetzbar
Die Rammkernsondierung kann in Kooperation mit einer darauf spezialisierten Firma erfolgen. In diesem Fall müssen die Kooperationspartner gemeinsam für den Untersuchungsbereich zugelassen werden. Dies ist in den Zulassungsbescheid aufzunehmen.
Untersuchungsbereich 1b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
| - Untersuchungsparameter |
- Verfahrensweise |
- Methode |
| - Probenvorbehandlung, - Probenvorbereitung, - Probenlagerung, - Probentransport* |
- |
- DIN ISO 11464; 12.96 - |
| - Trockenmasse |
- feldfrische oder luftgetrocknete Proben |
- DIN ISO 11465; 12.96 |
| - Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung |
- luftgetrocknete Proben |
- DIN ISO 10694; 08.96 |
| - pH-Wert (CaCl2) |
- feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c(CaCl2): 0,01 mol/l |
- DIN ISO 10390; 05.97 |
| - Korngrößenverteilung |
- 1) Siebung, Dispergierung, Pipett-Analyse - 2) Siebung, Dispergierung, Aräometermethode |
- EDIN ISO 11277; 06.94 - DIN 19683-2; 04.73 - DIN 18123; 11.96 - EDIN ISO 11277; 06.94 |
| - Rohdichte |
- Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105° C, rückwiegen |
- DIN ISO 11272; 01.01 - DIN 19683-12; 04.73 |
* soweit für die Bestimmung der Basisparameter Feststoffe erforderlich
Untersuchungsbereich 1c: Laboranalytik Feststoffe - anorganische Parameter
| - Untersuchungsparameter |
- Verfahrensweise |
- Methode |
| - Probenvorbehandlung, - Probenvorbereitung, - Probenlagerung, - Probentransport* |
- |
- DIN ISO 11464; 12.96 |
| - Trockenmasse |
- feldfrische oder luftgetrocknete Proben |
- DIN ISO 11465; 12.96 |
| - Königswasserextrakt |
- aus aufgemahlenen Proben (Korngröße < 150 µm) |
- DIN ISO 11466; 06.97 |
| - Ammoniumnitratextrakt |
- |
- DIN 19730; 06.97 |
| - Elutionsverfahren 1 |
- Bodensättigungsextrakt |
- Nach Vorgaben der BBodSchV (Anhang 1, 3.1.2) |
| - Elutionsverfahren 2 |
- Modifiziertes S4-Verfahren |
- DIN 38414-4; 10.84 unter Berücksichtigung der Verfahrenshinweise der BBodSchV (Anhang 1, 3.1.2) |
| - Arsen (As) |
- |
- ICP-AES - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 - ET-AAS - In Analogie zu - EDIN ISO 11047; 06.95 - Hydrid AAS - DIN EN ISO 11969; 11.96 |
| - Cadmium (Cd) |
- |
- AAS - EDIN ISO 11047; 06.95 - ICP-AES - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 |
| - Chrom (Cr gesamt) |
- |
- AAS - EDIN ISO 11047; 06.95 - ICP-AES - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 |
| - Chrom (Cr VI) |
- Extraktion mit phosphatgepufferter Aluminiumsulfatlösung |
- Spektralphotometrie - DIN 19734; 01.99 |
| - Kupfer (Cu) |
- |
- AAS - EDIN ISO 11047; 06.95 - ICP-AES - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 |
| - Nickel (Ni) |
- |
- AAS - EDIN ISO 11047; 06.95 - ICP-AES - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 |
| - Blei (Pb) |
- |
- AAS - EDIN ISO 11047; 06.95 - ICP-AES - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 |
| - Thallium (Tl) |
- AAS, ICP-AES (ICP-MS möglich) - |
- AAS - EDIN ISO 11047; 06.95 - ICP-AES - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 |
| - Quecksilber (Hg) |
- Trocknungstemperatur darf 40°C nicht überschreiten |
- AAS-Kaltdampftechnik - DIN EN 1483; 08.97 - Reduktion mit Sn(II)-chlorid oder NaBH4 |
| - Zink (Zn) |
- |
- AAS - EDIN ISO 11047; 06.95 - ICP-AES - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 |
| - Cyanide |
- |
- EDIN ISO 11262; 06.94 |
* soweit für die Laboranalytik erforderlich
Untersuchungsbereich 2a: Probennahme Feststoffe
| - Untersuchungsparameter |
- Verfahrensweise |
- Methode |
| - Probennahmeplanung |
- |
- Nach Vorgaben der BBodSchV |
| - Probennahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten |
- 1) Handbohrungen |
- DIN 19761 Blatt 1; 1964 - (Norm beim Beuth-Verlag nicht mehr erhältlich) |
| - |
- 2) Rammkernsondierung |
- EDIN ISO 10381-2 Abschn. 8.5.6; 02.96 - DIN 4021, 10.90 |
| - |
- 3) Proben in ungestörter Lagerung |
- EDIN ISO 10381-2 Abschn. 8.3; 02.96 - DIN 19672, Teil 1; 04.68 |
| - - Probennahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten |
- |
- - EDIN ISO 10381-4; 02.96 - Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 - VDLUFA-Methodenhandbuch - Band 1 |
| - Probenbeschreibung |
- |
- EDIN ISO 10381-4; 02.96 - Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 - VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1 - DIN 4022, Teil 1; 09.87 - DIN 4022, Teil 3; 05.82 |
| - Arbeitssicherheit bei der Probennahme |
- |
- EDIN ISO 10381-3; 02.96 - BGR 128; 1997 (ehem. ZH 1/183) |
| - Korngrößenverteilung |
- Fingerprobe im Gelände* |
- Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 - DIN 19682-2; 04.97 |
| - Probenlagerung, - Probenvorbehandlung, - Probentransport |
- |
- EDIN ISO 10381-2 Abschn. 8.3; 02.96 - DIN ISO 11464; 12.96 |
* auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht einsetzbar
Die Rammkernsondierung kann in Kooperation mit einer darauf spezialisierten Firma erfolgen. In diesem Fall müssen die Kooperationspartner gemeinsam für den Untersuchungsbereich zugelassen werden. Dies ist in den Zulassungsbescheid aufzunehmen.
Untersuchungsbereich 2b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
| - Untersuchungsparameter |
- Verfahrensweise |
- Methode |
| - Probenvorbehandlung, - Probenvorbereitung, - Probenlagerung, - Probentransport* |
- |
- DIN ISO 11464; 12.96 - |
| - Trockenmasse |
- feldfrische oder luftgetrocknete Proben |
- DIN ISO 11465; 12.96 |
| - Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung |
- luftgetrocknete Proben |
- DIN ISO 10694; 08.96 |
| - pH-Wert (CaCl2) |
- feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c(CaCl2): 0,01 mol/l |
- DIN ISO 10390; 05.97 |
| - Korngrößenverteilung |
- Siebung, Dispergierung, Pipett-Analyse - 2) Siebung, Dispergierung, Aräometermethode |
- EDIN ISO 11277; 06.94 - DIN 19683-2; 04.73 - DIN 18123; 11.96 - EDIN ISO 11277; 06.94 |
| - Rohdichte |
- Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105° C, rückwiegen |
- DIN ISO 11272; 01.01 - DIN 19683-12; 04.73 |
* soweit für die Bestimmung der Basisparameter Feststoffe erforderlich
Untersuchungsbereich 2c: Laboranalytik Feststoffe - organische Parameter
| - Untersuchungsparameter |
- Verfahrensweise |
- Methode |
| - - Probenvorbehandlung, - Probenvorbereitung, - Probenlagerung, - Probentransport - |
- |
- - EDIN ISO 14507; 02.96 |
| - - Trockenmasse |
- - feldfrische oder luftgetrocknete Proben |
- - DIN ISO 11465; 12.96 |
| - - Elutionsverfahren 3 - |
- - Säulen- oder Lysimeterversuch |
- - derzeit kein validiertes Verfahren verfügbar* - |
| - Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) - = 16 PAK nach EPA - enthält Benzo(a)pyren - Hinweis: Acenaphthylen kann nicht mit Fluoreszenzdetektor - bestimmt werden |
- 1) Soxhlet-Extraktion mit Aceton/Toluol oder Aceton/Cyclohexan, chromatographisches Clean-up - 2) Extraktion mit Tetrahydro-furan oder Acetonitril - 3) Extraktion mit Aceton, zugeben von Petrolether, Entfernung des Acetons, chromatographische Reinigung des Petroletherextrakts, Aufnahme in Acetonitril - 4) Extraktion mit einem Wasser/Aceton/Petrolether-Gemisch in Gegenwart von NaCl |
- GC-MS - Merkblatt Nr. 1 des LUA NRW; 1994 - HPLC-UV/DAD/F - Merkblatt Nr. 1 des LUA NRW; 1994 - HPLC-UV/F - DIN ISO 13877; 01.00 - GCMS, HPLC-UV/DAD/F - VDLUFA-Methodenbuch, Band VII, 3.3.3.1 - Handbuch Altlasten Bd. 7, - LfU Hessen |
| - Hexachlorbenzol |
- Extraktion mit Aceton/-Cyclohexan-Gemisch oder Aceton/Petrolether-Gemisch, ggf. chromatographische Reinigung nach Entfernen des Acetons |
- GC-ECD, GC-MS - EDIN ISO 10382; 02.98 |
| - Pentachlorphenol |
- Soxhlet-Extraktion mit Heptan oder Aceton/Heptan (50:50); - Derivatisierung mit Acetanhydrid |
- GC-ECD, GC-MS - EDIN ISO 14154; 06.98 |
| - Aldrin, DDT, HCH-Gemisch |
- 1) Extraktion mit Petrolether oder Aceton/Petrolether-Gemisch, chromatographische Reinigung - 2) Extraktion mit Wasser/Aceton/Petrolether-Gemisch |
- GC-ECD, GC-MS - EDIN ISO 10382; 02.98 - GC-ECD, GC-MS - VDLUFA-Methodenbuch, - Band VII, 3.3.2 |
| - Polychlorierte Biphenyle (PCB) |
- 1) Extraktion mit Heptan oder Aceton/Petrolether, chromatographische Reinigung - 2) Soxhlet-Extraktion mit Heptan, Hexan oder Pentan, chromatographische Reinigung an AgNO3 /Kieselgelsäule - 3) Extraktion mit Wasser/Aceton/Petrolether-Gemisch in Gegenwart von NaCl |
- EDIN ISO 10382; 02.98 - DIN 38414-20; 01.96 - VDLUFA-Methodenbuch, - Band VII, 3.3.2 |
* verpflichtender Bestandteil des Untersuchungsbereiches erst, wenn normiertes Verfahren vorliegt
Untersuchungsbereich 3a: Probennahme Feststoffe
| - Untersuchungsparameter |
- Verfahrensweise |
- Methode |
| - Probennahmeplanung |
- |
- Nach Vorgaben der BBodSchV |
| - Probennahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten |
- 1) Handbohrungen |
- DIN 19761 Blatt 1; 1964 - (Norm beim Beuth-Verlag nicht mehr erhältlich) |
| - |
- 2) Rammkernsondierung |
- EDIN ISO 10381-2 - Abschn. 8.5.6; 02.96 - DIN 4021, 10.90 |
| - |
- 3) Proben in unge- störter Lagerung |
- EDIN ISO 10381-2 Abschn. 8.3; 02.96 - DIN 19672, Teil 1; 04.68 |
| - - Probennahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten |
- |
- - EDIN ISO 10381-4; 02.96 - Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 - VDLUFA-Methodenhandbuch - Band 1 |
| - Probenbeschreibung |
- |
- EDIN ISO 10381-4; 02.96 - Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 - VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1 - DIN 4022, Teil 1; 09.87 - DIN 4022, Teil 3; 05.82 |
| - Arbeitssicherheit bei der Probennahme |
- |
- EDIN ISO 10381-3; 02.96 - BGR 128; 1997 (ehem. ZH 1/183) |
| - Korngrößenverteilung |
- Fingerprobe im Gelände* |
- Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996 - DIN 19682-2; 04.97 |
| - Probenlagerung, - Probenvorbehandlung, - Probentransport |
- |
- EDIN ISO 10381-2 Abschn. 8.3; 02.96 - DIN ISO 11464; 12.96 |
* auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht einsetzbar
Die Rammkernsondierung kann in Kooperation mit einer darauf spezialisierten Firma erfolgen. In diesem Fall müssen die Kooperationspartner gemeinsam für den Untersuchungsbereich zugelassen werden. Dies ist in den Zulassungsbescheid aufzunehmen.
Untersuchungsbereich 3b: Laboranalytik Feststoffe - Basisparameter
| - Untersuchungsparameter |
- Verfahrensweise |
- Methode |
| - Probenvorbehandlung, - Probenvorbereitung, - Probenlagerung, - Probentransport* |
- |
- DIN ISO 11464; 12.96 - |
| - Trockenmasse |
- feldfrische oder luftgetrocknete Proben |
- DIN ISO 11465; 12.96 |
| - Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung |
- luftgetrocknete Proben |
- DIN ISO 10694; 08.96 |
| - PH-Wert (CaCl2) |
- feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c(CaCl2): 0,01 mol/l |
- DIN ISO 10390; 05.97 |
| - Korngrößenverteilung |
- 1) Siebung, Dispergierung, Pipett-Analyse - 2) Siebung, Dispergierung, Aräometermethode |
- EDIN ISO 11277; 06.94 - DIN 19683-2; 04.73 - DIN 18123; 11.96 - EDIN ISO 11277; 06.94 |
| - Rohdichte |
- Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105° C, rückwiegen |
- DIN ISO 11272; 01.01 - DIN 19683-12; 04.73 |
* soweit für die Bestimmung der Basisparameter Feststoffe erforderlich
Untersuchungsbereich 3c: Laboranalytik Feststoffe - Dioxine und Furane
| - Untersuchungsparameter |
- Verfahrensweise |
- Methode |
| - Probenvorbehandlung, - Probenvorbereitung, - Probenlagerung, - Probentransport* |
- Gefriertrocknung |
- DIN 38414-22; 09.00 |
| - Trockenmasse |
- feldfrische oder luftgetrocknete Proben |
- DIN ISO 11465; 12.96 |
| - Polychlorierte Dibenzodioxine und -furane |
- gefriergetrocknete Proben, Soxhlet-Extraktion mit Toluol der feldfrischen Probe, interner Standard, chromatographische Reinigung |
- GC-MS nach Klärschlammverordnung unter Beachtung - DIN 38414-24; 10.00 - GC-MS mit internem Standard - VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1; 03.90 (Entwurf) - |
* soweit für die Laboranalytik erforderlich
| - Untersuchungsparameter |
- Verfahrensweise |
- Methode |
| - |
- Probennahme |
- |
| - - Arbeitssicherheit bei der - Probennahme |
- |
- - EDIN ISO 10381-3; 02.96 - BGR 128; 1997 (ehem. ZH 1/183) - |
| - - Probennahme von Grundwasser |
- |
- - DIN EN 25667, Teil 2; 07.93 - DIN 38402-13; 12.85 - LAWA Grundwasserrichtlinie, Teil 3; 03.93 - AQS-Merkblatt P 8/2; 01.96 - DVWK-Regeln 128/1992 - DVWK-Merkblatt 245/1997 - |
| - - Probennahme von Sickerwasser |
- |
- - z.Z. kein genormtes Verfahren verfügbar - |
| - - Probennahme bei Oberflächengewässern (Fließgewässer) - |
- |
- - DIN 38402-15; 07.86 - AQS-Merkblatt P 8/3; 05.98 |
| - Probennahme bei Oberflächengewässern - (stehende Gewässer) |
- |
- DIN 38402-12; 06.85 |
| - |
- Vor-Ort-Analytik |
- |
| - - Temperatur - |
- |
- - DIN 38404-4; 12.76 |
| - - pH-Wert - |
- |
- - DIN 38404-5; 01.84 |
| - - Sauerstoffgehalt - |
- |
- - DIN EN 25814; 11.92 |
| - - Elektrische Leitfähigkeit - |
- |
- - DIN EN 27888; 11.93 |
| - - Probenlagerung, - Probenvorbehandlung, - Probentransport - |
- |
- - DIN EN ISO 5667-3; 04.96 |
| - Untersuchungsparameter |
- Verfahrensweise |
- Methode |
| - Elutionsverfahren 1 |
- Bodensättigungsextrakt |
- Nach Vorgaben der BBodSchV (Anhang1, 3.1.2) |
| - Elutionsverfahren 2 |
- Modifiziertes S4-Verfahren |
- DIN 38414-4; 10.84 unter Berücksichtigung der Verfahrensweise der BBodSchV (Anhang1, 3.1.2) |
| - Antimon (Sb) |
- |
- ICP-AES auf der Grundlage - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 - Hydrid-AAS - EDIN 38405-32; 05.00 |
| - Arsen (As) |
- |
- ICP-AES auf der Grundlage - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 - Hydrid-AAS - DIN EN ISO 11969; 11.96 |
| - Blei (Pb) |
- |
- ICP-AES auf der Grundlage - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 - AAS - EDIN 38406-6; 07.98 |
| - Cadmium (Cd) |
- |
- ICP-AES auf der Grundlage - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 - AAS - DIN EN ISO 5961; 05.95 |
| - Chrom gesamt |
- |
- ICP-AES auf der Grundlage - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 - AAS - DIN EN 1233; 08.96 |
| - Chrom (VI) |
- Spektralphotometrie - Ionenchromatographie |
- DIN 38405-24; 05.87 - DIN EN ISO 10304-3; 11.97 |
| - Cobalt (Co) |
- |
- ICP-AES auf der Grundlage - DIN EN ISO 11885; 04.98 - AAS - DIN 38406-24; 03.93 |
| - Kupfer (Cu) |
- |
- ICP-AES auf der Grundlage - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 - AAS - DIN 38406-7; 09.91 |
| - Molybdän (Mo) |
- |
- ICP-AES auf der Grundlage - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 - |
| - Nickel (Ni) |
- |
- ICP-AES auf der Grundlage - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 - AAS - DIN 38406-11; 09.91 - |
| - Quecksilber |
- |
- AAS-Kaltdampftechnik - DIN EN 1483; 08.97 - |
| - Selen (Se) |
- |
- ICP-AES auf der Grundlage - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 - AAS - DIN 38405-23; 10.94 - |
| - Zink (Zn) |
- |
- ICP-AES auf der Grundlage - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 - AAS - DIN 38406-8; 10.80 - |
| - Zinn (Sn) |
- |
- ICP-AES auf der Grundlage - DIN EN ISO 11885; 04.98 - ICP-MS - DIN 38406-29; 05.99 - |
| - Cyanid, gesamt - |
- Spektralphotometrie |
- DIN 38405-13; 02.81 - EDIN EN ISO 14403; 05.98 - |
| - Cyanid, leicht freisetzbar - |
- Spektralphotometrie |
- DIN 38405-13; 02.81 - |
| - Fluorid |
- Fluoridsensitive Elektrode - Ionenchromatographie - |
- DIN 38405-4; 07.85 - DIN EN ISO 10304-1; 04.95 |
| - Untersuchungsparameter |
- Verfahrensweise |
- Methode |
| - Elutionsverfahren 3 |
- Säulen- oder Lysimeterversuch |
- derzeit kein validiertes Verfahren verfügbar* - |
| - BTEX |
- |
- GC-FID, GC-MS - DIN 38407-9; 05.91 - AQS-Merkblatt 10/2; im Druck - |
| - Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) |
- |
- GC-ECD, GC-MS - DIN EN ISO 10301; 08.97 - AQS-Merkblatt 10/1; 02.96 - |
| - Aldrin, DDT |
- GC-MS möglich |
- GC-ECD - DIN 38407-2; 02.93 - |
| - Phenolindex |
- Spektralphotometrie |
- DIN 38409-16-1/-2/-3 - |
| - Chlorphenole |
- |
- GC-ECD, GC-MS - EN 12673; 12.98 - |
| - Chlorbenzole |
- GC-MS möglich |
- GC-ECD - DIN 38407-2; 02.93 - |
| - Polychlorierte Biphenyle (PCB) = 6 Kongenere nach Ballschmiter (PCB 28, 52, 101, 138, 163, 180) |
- |
- GC-ECD, GC-MS - DIN 38407-2; 02.93 - DIN 38407-3; 07.98 - |
| - Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) - = 16 PAK nach EPA - |
- Hinweis: Acenaphthylen kann nicht mit Fluoreszenzdetektor bestimmt werden, UV-Detektor zusätzlich erforderlich; GC-MS möglich |
- HPLC-F - DIN 38407-18; 05.99 |
| - Naphthalin |
- |
- GC-FID, GC-MS - DIN 38407-9; 05.91 - AQS-Merkblatt 10/2; im Druck - |
| - Mineralölkohlenwasserstoffe |
- Extraktion mit Petrolether |
- GC-FID - ISO/DIS 9377-2; 10.00 - |
* verpflichtender Bestandteil des Untersuchungsbereichs erst, wenn normiertes
Verfahren vorliegt
| - Untersuchungsparameter |
- Verfahrensweise |
- Methode |
| - Probennahme |
||
| - Rammkern- - sondierung |
- |
- EDIN ISO 10381-2 Abschn. 8.5.6; 02.96 - DIN 4021, 10.90 - |
| - Arbeitssicherheit bei der - Probennahme |
- |
- EDIN ISO 10381-3; 02.96 - BGR 128; 1997 (ehem. ZH 1/183) - |
| - Probennahme von Bodenluft |
- |
- VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2, Abschn. 4.4.1; 01.98 - VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2, Abschn. 4.4.2; 01.98 - VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2, Abschn. 4.4.3; 01.98 - VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2, Abschn. 4.4.4; 01.98 - VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2, Abschn. 4.4.5; 01.98 - |
| - |
- Vor-Ort-Analytik |
- |
| - Kohlendioxid (CO2) |
- |
- Direktanzeigendes Messgerät |
| - Methan (CH4) |
- |
- Direktanzeigendes Messgerät |
| - Schwefelwasserstoff (H2 S) |
- |
- Direktanzeigendes Messgerät |
| - Sauerstoff (O2) |
- |
- Direktanzeigendes Messgerät |
| - Summenparameter Spurengase |
- |
- Direktanzeigendes Messgerät |
Die Rammkernsondierung kann in Kooperation mit einer darauf spezialisierten Firma erfolgen. In diesem Fall müssen die Kooperationspartner gemeinsam für den Untersuchungsbereich zugelassen werden. Dies ist in den Zulassungsbescheid aufzunehmen.
Untersuchungsbereich 5b: Laboranalytik Bodenluft und Deponiegas
| - Untersuchungsparameter |
- Verfahrensweise |
- Methode |
| - BTEX |
- |
- VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3, Abschn. 3.2; 06.98 - |
| - Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) |
- |
- VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3, Abschn. 3.2; 06.98 - |
Um den in Teil B beschriebenen Probennahmeumfang und die Vor-Ort-Bestimmungen
durchführen zu können, muss die Untersuchungsstelle neben einer Grundausstattung
für die Probennahme und Arbeitssicherheit über die folgende gerätetechnische
Mindestausstattung verfügen:
|
- Geräte für die Probennahme |
- Untersuchungsbereiche |
||
| - 1a - 2a - 3a |
- 4a |
- 5a |
|
| - Rammkernsonden, inkl. Schlagkopf - (für Untersuchungsbereich 1a, 2a u. 3a mind. 50 mm Durchmesser) |
- x |
- |
- x |
| - Verlängerungsgestänge |
- x |
- |
- x |
| - Bohrhammer (elektrisch) |
- x |
- |
- x |
| - Stromgenerator inkl. Verlängerungskabel |
- x |
- |
- x |
| - Ziehvorrichtung |
- x |
- |
- x |
| - Bohrstock, Durchmesser >=30 mm (z.B. Bohrstock nach Pürckhauer; Nmin -Bohrer) |
- x |
- |
- |
| - Bohrstockhammer |
- x |
- |
- |
| - Stechrahmen, Stechzylinder mit Zubehör |
- x |
- |
- |
| - Lichtlot |
- |
- x |
- |
| - Schöpfgerät |
- |
- x |
- |
| - Tauchmotorpumpe, möglichst drehzahlgeregelt |
- |
- x |
- |
| - geeignete Steigleitung, Bypassleitung oder -schlauch für Entnahme von Proben |
- |
- x |
- |
| - Bodenluftsondenmit Verlängerungen |
- |
- |
- x |
| - Pumpe zum Fördern von Deponiegas und Bodenluft |
- |
- |
- x |
| - Schlauchmaterial |
- |
- x |
- x |
| - Durchflussmesser |
- |
- x |
- x |
| - Kondensatabscheider |
- |
- |
- x |
| - Messgerät zur Dichtigkeitsüberprüfung der Entnahmesonde (Manometer) |
- |
- |
- x |
| - Geräte zur Messung von Luftdruck, Temperatur und rel. Feuchte |
- |
- |
- x |
| - Stoppuhr |
- |
- |
- x |
- Hilfsgeräte und Materialien für die Probennahme |
- Untersuchungsbereiche |
||
| - 1a - 2a - 3a |
- 4a |
- 5a |
|
| - geeignete Auflagemöglichkeit für Rammkernsonden für die Bodenansprache (z.B. Böcke) |
- x |
- |
- |
| - geeignete Geräte zur Entnahme von Proben (z.B. - Messer, Löffel, Spatel, Kelle, Probenstecher) |
- x |
- |
- |
| - Edelstahlschüsseln |
- x |
- |
- |
| - Munsell-Farbtafel |
- x |
- |
- |
| - verschließbare Behälter zur Aufnahme von kontaminiertem Bohrgut |
- x |
- |
- x |
| - Reinigungsgeräte und -mittel für die Sonden (z.B. Drahtbürste, Gasflamme, Aceton, Spritzflasche mit dest. Wasser) |
- x |
- x |
- x |
| - Material und Geräte zur Kennzeichnung und Einmessung der Entnahmestellen (z.B. Fluchtstangen, Maßband, Winkelprisma, GPS) |
- x |
- x |
- x |
| - allgemeine Geräte, z.B. - Spaten, Schaufel, Besen, Eimer |
- x |
- x |
- x |
| - Behälter mit Wasser für Reinigungszwecke |
- x |
- x |
- |
| - Quellton, Bentonit |
- x |
- |
- x |
|
- Werkzeug + Ersatzteile z.B. von Verschleißteilen zur Vor-Ort-Reparatur |
- x |
- x |
- x |
|
- Verschlusskappen, -schlüssel |
- |
- x |
- |
| - Werkzeug/Schlüssel zum Öffnen von Verschlusskappen und -deckeln |
- |
- x |
- |
| - Beschriftungsmaterial für Probengefäße (z.B. Anhänger, Aufkleber, wasserfester Stift) |
- x |
- x |
- x |
| - geeignete Probengefäße bzw. Adsorbens - mit entsprechendem Zubehör |
- x |
- x |
- x |
| - Kühlvorrichtung (aktiv gekühlt oder mit Kühlaggregaten) |
- x |
- x |
- x |
| - persönliche Schutzausrüstung (z.B. - Arbeitskleidung, Gehörschutz, Schutzhelme, Schutzanzüge, Schutzbrillen, Warnwesten, Verbandszeug, Augendusche, Staubmasken, Handschuhe, Gaswarngerät) |
- x |
- x |
- x |
| - Absperrband |
- x |
- x |
- x |
| - Arbeitsanweisungen und weitere wichtige Unterlagen (Ortsbeschreibung, Ausbaupläne von Grundwassermessstellen, etc.) |
- x |
- x |
- x |
| - Probennahmeprotokollvordrucke |
- x |
- x |
- x |
|
- Messgeräte und Materialien zur Direktmessung vor Ort |
- Untersuchungsbereiche |
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| - 1a - 2a - 3a |
- 4a |
- 5a |
|
| - pH-Messgeräte / Elektrode |
- |
- x |
- |
| - Temperaturmessgerät / -fühler |
- |
- x |
- x |
| - Leitfähigkeitsmessgerät / Elektrode |
- |
- x |
- |
| - Sauerstoffmessgerät / Elektrode |
- |
- x |
- |
| - Direktanzeigende Messgeräte für CH4, CO2, O2, H2 S |
- |
- |
- x |
| - PID / FID |
- |
- |
- x |
| - Ggf. Adsorptionsgefäße und Desorptionseinheit |
- |
- |
- x |
| - Chemikalien zur Konservierung, Stabilisierung |
- x |
- x |
- |
| - demineralisiertes Wasser, Laborreinigungsmittel und Einmaltücher zur Reinigung der Labormessgeräte incl. Zubehör |
- x |
- x |
- x |